1. Anders als im Falle der einseitigen Erledigungserklärung ist im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht der objektive Eintritt des erledigenden Ereignisses zu prüfen, sondern gemäß § 91a I 1 ZPO eine von Billigkeitserwägungen geprägte Kostenentscheidung zu treffen.
  2. Es ist ein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a I 1 ZPO zu würdigender Gesichtspunkt, der zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten führen kann, wenn der Beklagte vorprozessual zur Zahlung der bereits verjährten Forderung aufgefordert wurde und die Einrede der Verjährung erst im laufenden Prozess erhebt, obwohl er dazu bereits vorprozessual Gelegenheit gehabt hätte. Eine Kostenentscheidung zulasten des Beklagten ist unter diesen Umständen insbesondere angezeigt, wenn er den Kläger dadurch, dass die Einrede der Verjährung vorprozessual unterbleibt, in den Prozess „hineinlaufen lässt“.
  3. Eine Kostenentscheidung zulasten des Beklagten ist dagegen nicht angezeigt, wenn die Entscheidung des Klägers, eine verjährte Forderung einzuklagen, nicht auf dem Vertrauen beruhte, dass der Beklagte die Einrede der Verjährung nicht erheben werde, sondern der Kläger rechtsfehlerhaft annahm, die Forderung sei nicht verjährt und die Einrede der Verjährung wäre deshalb unerheblich.

OLG Dresden, Beschluss vom 17.07.2018 – 5 W 629/18

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