1. Ein verständiger Neuwagenkäufer weiß zwar, dass der tatsächliche Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von zahlreichen Einflüssen – insbesondere von der individuellen Fahrweise – abhängt und deshalb nicht mit dem vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauch gleichgesetzt werden darf. Er darf jedoch i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB i. V. mit § 434 I 3 BGB erwarten, dass sich die vom Hersteller angegebenen Verbrauchswerte unter Testbedingungen reproduzieren lassen.
  2. Weicht der unter Testbedingungen ermittelte „kombinierte“ Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Käufers vom angegebenen „kombinierten“ Verbrauch ab, liegt ein erheblicher Mangel vor, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

LG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2016 – 15 O 425/13

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb von der Beklagten, einer gewerblichen Kfz-Händlerin, am 03.04.2013 einen Neuwagen (Kia cee’d) zum Preis von 15.990,01 €. Das Fahrzeug wurde der Klägerin noch am selben Tage übergeben. Seinen Kraftstoffverbrauch gibt die Fahrzeugherstellerin wie folgt an:

Kraftstoffverbrauch (l/100 km)
innerorts außerorts kombiniert
7,2 5,1 5,8

Die Klägerin behauptete in der Folgezeit, das Fahrzeug verbrauche mehr Kraftstoff als angegeben. Sie forderte die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 13.08.2013 zur Nacherfüllung auf und setzte ihr hierfür – erfolglos – eine Frist bis zum 28.08.2013.

Am 11.09.2013 führte ein Mitarbeiter der Beklagten mit der Klägerin eine zweieinhalbstündige Testfahrt durch. Dabei wurden insgesamt nur 114 Kilometer zurücklegt, aber niedrigere Verbrauchswerte erzielt, als sie die Klägerin in der Vergangenheit erzielt hatte.

Am 17.09.2013 beauftragte die Klägerin ihre späteren Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung ihrer Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten. Die Rechtsanwälte der Klägerin erklärten mit Schreiben vom 18.09.2013 den Rücktritt der Klägerin vom Kaufvertrag und forderten die Beklagte – erfolglos – zur Rückabwicklung dieses Vertrags bis zum 10.10.2013 auf.

Die Klägerin behauptet, der Kraftstoffverbrauch habe in den ersten Monaten nach der Fahrzeugübergabe circa 11,5 l/100 km betragen und sei in der Folgezeit konstant bei etwa 8,3 l/100 km geblieben. Durchschnittlich verbrauche das Fahrzeug deshalb mehr als acht Liter Kraftstoff auf 100 Kilometer, sodass der Kraftstoffverbrauch den seitens der Fahrzeugherstellerin angegebenen Verbrauch um mehr als zehn Prozent überschreite.

Im Einzelnen will die Klägerin den Kraftstoffverbrauch ihres Fahrzeugs wie folgt ermittelt haben:

05.06.2013 205 km 18,80 l reine Autobahnfahrt
13.06.2013 264 km 23,64 l  
13.07.2013 520 km 43,28 l  
14.07.2013 bis 05.08.2013 603 km 53,88 l  
12.08.2013 455 km 37,70 l  
02.09.2013 762 km 44,51 l  
07.09.2013 570 km 43,87 l  
09.09.2013 99 km 8,47 l  
11.09.2013 54 km 9,30 l  
14.09.2013 103 km 7,80 l ohne Klimaanlage

Überdies behauptet die Klägerin, sie habe Mitte Oktober und im November 2013 weitere Mängel bemerkt; namentlich seien während der Fahrt das Radio, die Freisprechanlage und das Navigationsgerät kurzfristig ausgefallen.

Über die Rückzahlung des Kaufpreises hinaus verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 3.374,68 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Fahrtkosten/schadensbedingter Mehraufwand 247,20 €
Mehrkosten durch überhöhten Kraftstoffverbrauch + 1.296,00 €
Kosten für eine Achsvermessung + 187,00 €
Kosten für Winterreifen + 564,48 €
Aufwandsentschädigung + 1.080,00 €
Summe 3.374,68 €

Die Klägerin behauptet, für Fahrten zur Beklagten, die wegen der Installation einer neuen Tempomatsoftware und wegen des defekten Navigationsgeräts erforderlich gewesen seien, habe sie Kosten von insgesamt 76,80 € aufwenden müssen. Die am 11.09.2013 unternommene Testfahrt (114 km) habe Kosten von 64,80 € verursacht. Im Zusammenhang mit der Achsvermessung seien ihr – der Klägerin – Fahrtkosten von 48 € entstanden, und mit den Fahrten zum gerichtlichen Sachverständigen seien Kosten von 57,60 € verbunden gewesen. Die Fahrtkosten hat die Klägerin jeweils auf der Grundlage von 0,40 €/km berechnet.

Sie meint, für ihren Zeitaufwand in Höhe von insgesamt etwa 27 Stunden stehe ihr eine Entschädigung von 40 € pro Stunde zu, sodass sie von der Beklagten insgesamt eine Entschädigung von 1.080 € verlangen könne. Außerdem macht die Klägerin geltend, dass ihr angesichts eines Kraftstoffmehrverbrauchs von rund 2,7 l/100 km in den letzten 30 Monaten, in denen sie rund 30.000 Kilometer zurückgelegt habe, bei einem Kraftstoffpreis von durchschnittlich 1,60 €/l ein Schaden von 1.296 € entstanden sei.

Die Klage hatte überwiegend Erfolg.

Aus den Gründen: I. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten Rückzahlung von 12.045,81 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus §§ 346 I, 433, 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 323, 440 BGB verlangen.

a) Das gesetzliche Rücktrittsrecht folgt daraus, dass dem von der Klägerin gekauften Pkw eine Beschaffenheit gemäß § 434 I 2 Nr. 2 BGB und § 434 I 3 BGB fehlt, die die Klägerin nach den Herstellerangaben erwarten darf.

Auch wenn die Parteien die Angaben des Herstellerprospekts nicht als Beschaffenheit i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart haben, sind die im Herstellerprospekt enthaltenen Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch des Neufahrzeugs zumindest öffentliche Äußerungen mit der Folge, dass die gewöhnliche Beschaffenheit des Wagens i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB durch diese Angaben bestimmt wird (vgl. nur LG Bochum, Urt. v. 12.04.2012 – 4 O 250/10, BeckRS 2012, 16579).

Aus dem Prospekt ergibt sich, dass das Fahrzeug nach dem dort beschriebenen Verfahren 5,8 Liter kombiniert bzw. 7,2 Liter innerorts und 5,1 Liter außerorts auf 100 Kilometer verbrauchen soll. Daraus folgt zwar nicht zwangsläufig eine Soll-Beschaffenheit in dem Sinne, dass diese Verbrauchswerte im Alltagsgebrauch des konkret erworbenen Fahrzeugs erreicht werden müssten. Denn – worauf auch die Beklagte abhebt – ein verständiger Käufer weiß, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden dürfen, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen. Der Käufer kann jedoch erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind (vgl. zum Ganzen nur OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, juris Rn. 36 f.).

Dies ist bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall (§ 286 ZPO). Der zum Sachverständigen bestellte Dipl.-Ing. G hat zusammen mit einem TÜV-Sachverständigen den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs auf einem Testgelände auf der Grundlage der einschlägigen europäischen Vorgaben überprüft. Dabei haben die Sachverständigen, beide beruflich regelmäßig mit der Durchführung von Verbrauchstests befasst, sämtliche erforderlichen Erhebungen einschließlich der Ermittlung des Rollwiderstands bei einem Ausrollversuch sowie einer Prüfstandmessung bei vorheriger Achsvermessung durchgeführt und sind bei der labortechnischen Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Fahrzeug innerorts 9,4 Liter anstatt 7,2 Liter – damit 30,5 % mehr –, außerorts 5,9 Liter anstatt 5,1 Liter – das heißt 15,7 % mehr – und kombiniert 7,2 Liter anstatt 5,8 Liter – daher 24,1 % mehr – verbraucht.

Dieses Gutachten und insbesondere den Laborbericht hat der Sachverständige auf die Einwendungen der Beklagten hin in der Sitzung vom 16.06.2016 nochmals ausführlich erläutert. Dabei hat er sich mit sämtlichen beklagtenseits erhobenen Einwendungen, unter anderem zum Einfluss der Bereifung, zum Wartungszustand und zu der Laufleistung, ausführlich auseinandergesetzt und diese – nach sorgfältiger Terminsvorbereitung und vorheriger Rücksprache mit dem weiteren Sachverständigen – jeweils nachvollziehbar entkräftet und dabei signifikante Abweichungen aus technisch-sachverständiger Sicht definitiv ausgeschlossen. Insbesondere waren der Wartungszustand des Fahrzeugs nicht zu beanstanden, sämtliche Wartungsintervalle eingehalten und die Bereifung weder unzulässig noch von relevantem negativem Einfluss. Dies betrifft nach den sachverständigen Ausführungen ausdrücklich auch etwas breitere Reifen mit größeren Querschnittsverhältnissen und höherer Walkarbeit. Im Übrigen habe der Prüfer, der das Fahrzeug zu dem Gelände überführt hat – ohne bereits weitergehende Prüfungen vorgenommen zu haben –, den Eindruck gewonnen, dass das Fahrzeug etwas „träger“ erscheine als vergleichbare Fahrzeuge. Auch sämtliche Unwägbarkeiten zugunsten der Beklagten unterstellt, seien aus sachverständiger Sicht keine für die Beklagte günstigeren Verbrauchswerte diskutabel. Diesen sorgfältigen und nachvollziehbaren Ausführungen des in diesem Bereich erfahrenen Sachverständigen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung an, und hiergegen hat nachfolgend auch keine der Parteien – weder im Termin noch innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist – Einwendungen erhoben.

b) Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme steht außerdem fest, dass die Auslieferung des Klägerfahrzeugs mit den erhöhten Verbrauchswerten eine erhebliche Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB darstellt, die die Klägerin zum Rücktritt berechtigt.

Eine erhebliche Pflichtverletzung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der im Verkaufsprospekt angegebene kombinierte Verbrauchswert – wie hier – um mehr als zehn Prozent überschritten wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 Rn. 3 f.; OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, juris Rn. 50; Urt. v. 09.06.2011 – I-28 U 12/11, juris Rn. 7; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 22.12.2011 – 25 U 162/10, juris Rn. 49; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.08.2008 – I-1 U 238/07, juris R. 38 ff., das bei Neufahrzeugen bereits eine Abweichung von 8 % als nicht mehr tolerabel ansieht). Die Grenze von zehn Prozent ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einerseits praktikabel, sie trägt andererseits der in Zeiten steigender Kraftstoffpreise, erhöhten Umweltbewusstseins und des hohen technischen Standards der heutigen Autoproduktion verstärkten Bedeutung des Kraftstoffverbrauchs Rechnung, ohne allzu kleinlichen Gewährleistungswünschen der Käuferseite Vorschub zu leisten (BGH, Urt. v. 18.06.1997 – VIII ZR 52/96, NJW 1997, 2590, 2591).

c) Der Rücktritt ist von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.09.2013 gemäß § 349 BGB nach erfolgloser vorheriger Fristsetzung gegenüber der Beklagten wirksam erklärt worden.

d) Hinsichtlich des von der Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreises von 15.990,01 € ist gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB ein Abzug vorzunehmen, indem die Klägerin eine Entschädigung für die bisherige Nutzung zu leisten hat. Das Gericht berechnet den Gebrauchsvorteil nach der verbreiteten Formel

$${\frac{\text{Kaufpreis}\times\text{zurückgelegte Fahrstrecke}}{\text{voraussichtliche Gesamtlaufleistung}}}$$

(vgl. nur statt vieler OLG Koblenz, Urt. v. 16.04.2009 – 6 U 574/08, juris Rn. 39 f.). [Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung] schätzt das Gericht (§ 287 ZPO) bei dem streitgegenständlichen Modell mit 150.000 km (vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 16.04.2009 – 6 U 574/08, juris Rn. 45). Bei rund 37.000 gefahrenen Kilometern errechnet sich damit ein Abzug von … von 3.944,20 €, insgesamt ein Rückzahlungsbetrag von (15.990,01 € − 3.944,20 € =) 12.045,81 €.

e) Weitergehende Abzüge von dem von der Beklagten zurückzuerstattenden Kaufpreis sind nicht vorzunehmen.

Soweit die Beklagte erstmalig mit Schriftsatz vom 03.08.2016 eine weitere Aufrechnung wegen angeblicher Schäden des Fahrzeugs … in Höhe von insgesamt 695 € erklärt, ist dieses Vorbringen … außerhalb der mündlichen Verhandlung verspätet und rechtfertigt deren Wiedereröffnung nicht (§§ 296a, 156 ZPO). … Ungeachtet dessen ist auch nicht hinreichend dargetan, inwieweit es sich bei den Kratzern an Scheiben und Felgen tatsächlich um der Klägerin anzulastende Schäden und nicht nur – wie von ihr … geltend gemacht – um bloße Gebrauchsspuren handelt, und ob und inwieweit sie nur einen behauptetermaßen unvollständigen Schlüsselsatz vorhalten soll und die Schließanlage deshalb zu erneuern ist. An hinreichenden diesbezüglichen Beweisantritten fehlt es überdies.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte außerdem einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.405,74 €.

a) Als Kosten für den Benzinmehrverbrauch kann die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 437 Nr. 3 Fall 1, § 280 I BGB einen Betrag von 751,10 € beanspruchen. Weitergehende Schäden durch erhöhten Benzinverbrauch sind jedoch nicht dargelegt.

Nach den sachverständigen Feststellungen ist bei dem maßgeblichen kombinierten Verbrauch von einem Mehrverbrauch von 1,4 l/100 km auszugehen. Insoweit schätzt das Gericht den durchschnittlichen Benzinpreis über den mehr als dreijährigen Zeitraum unter Berücksichtigung verschiedener Preisschwankungen anhand der jährlichen Benzinpreisstatistiken – die für das Jahr 2013 einen Preis von rund 1,60 €/l ausweisen, während der Preis für das Jahr 2015 bei 1,39 €/l und in diesem Jahr bislang durchschnittlich bei 1,27 €/l lag – auf insgesamt rund 1,45 €/l, ohne dass die Klägerin insoweit zur hinreichenden Darlegung ihres Schadens für den gesamten Zeitraum sämtliche Tankquittungen vorlegen müsste. Dass die Klägerin mit dem Fahrzeug inzwischen bereits rund 37.000 km zurückgelegt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Daher ergibt sich ein Gesamtbetrag von (37.000 km : 100 × 1,45 € × 1,4 l =) 751,10 €.

b) Darüber hinaus kann die Klägerin als Schadensersatz wegen der abgelehnten Nachbesserung und des berechtigten Rücktritts die durch die vorgelegten Rechnungen belegten und unbestritten gebliebenen Kosten der Achsvermessung von insgesamt 187 € von der Beklagten verlangen.

c) Auch hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der von ihr im Einzelnen für jede Fahrt mit dem Zweck und der konkreten Entfernung substanziiert dargelegten und erforderlich gewordenen Fahrtkosten in Höhe von 185,40 €. Diese hat die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gar nicht und nachfolgend überdies nicht mit der erforderlichen Substanz bestritten. Das Gericht setzt allerdings bei seiner Schätzung einen auch anderweitig gebräuchlichen Kilometerbetrag von 0,30 € an (618 km × 0,30 € = 185,40 €).

d) Wegen der Anschaffung der Winterreifen für 564,48 € im Laufe des Jahres 2013 kann die Klägerin von der Beklagten gemäß § 437 Nr. 3 Fall 2, § 284 BGB die Erstattung vergeblicher Aufwendungen in Höhe von 282,24 € verlangen.

Diese sind jedoch nur erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich vergeblich waren, das heißt eine Nutzungsmöglichkeit wegen Rückgabe des Fahrzeugs an den Verkäufer vor der anzunehmenden Restlaufzeit aufgehoben ist oder ein vom Käufer angeschafftes Zubehörteil von ihm nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Der Ersatzanspruch ist daher um die Dauer der Nutzung der Investitionen zu kürzen (vgl. zum Ganzen nur OLG Dresden, Urt. v. 23.02.2012 – 10 U 916/11, BeckRS 2013, 01701, das die übliche Nutzungsdauer in dem Fall bei der Nutzung über vier Winterperioden bereits als weitgehend erreicht angesehen hat). Auch nach allgemeinen Grundsätzen des Vorteilsausgleichs mindert sich der Ersatzanspruch durch die Nutzung bis zur Rückgabe (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 284 Rn. 5).

Ausgerichtet an diesen Grundsätzen besteht ein Anspruch der Klägerin, die zwar keinen Beleg für den Kauf vorgelegt hat, die jedoch zu dem Kauf ebenso wie der fehlenden Verwendungsmöglichkeit für ein Ersatzfahrzeug unbestritten vorgetragen hat. Da die Reifen indes nach ihren eigenen Angaben bereits seit 2013 – und damit über drei Winter – in Benutzung sind und das Fahrzeug inzwischen eine Gesamtlaufleistung von rund 37.000 km aufweist, ist der Anspruch um die Hälfte zu kürzen.

e) Ein zusätzlicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.080 € wegen eines Zeitaufwands von 27 Stunden bei einem Stundensatz von 40 € wegen der durchgeführten Fahrten besteht dahingegen nicht.

Nutzlos aufgewandte Zeit ist grundsätzlich nicht zu ersetzen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.08.2008 – I-1 U 238/07, juris Rn. 59). Insoweit fehlt es hier auch an der hinreichenden Darlegung eines Schadens. Dass der Klägerin erstattungsfähiger Gewinn entgangen wäre oder sie feststellbare zu erstattende eigene Arbeitsleistungen mit einem Marktwert erbracht hätte (vgl. auch Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 249 Rn. 67 f.), ist nicht vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, wie es auch sonst diesbezüglich an hinreichenden Grundlagen auch für eine Schätzung, zumal für einen Stundensatz von 40 €, gänzlich mangelt.

3. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten … folgt ebenso wie der Zinsanspruch in Höhe der berechtigten Hauptforderung unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 280 I, II, 286 I 1 und 288 I BGB.

Das Feststellungsbegehren ist im Hinblick auf die Zug-um-Zug-Verurteilung gemäß § 756 I, § 765 Nr. 1 ZPO gerechtfertigt. Die Beklagte befand sich infolge der erfolglosen Nachbesserungsaufforderung nach der Lieferung eines mangelbehafteten Fahrzeugs auch in Annahmeverzug. …

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