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FAQ

 

Auf dieser Seite werden wir nach und nach Antworten auf einige immer wieder gestellte – allgemeine – Fragen veröffentlichen. Eine anwaltliche Beratung im Einzelfall kann und soll dadurch nicht ersetzt werden.

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  1. Muss der Händler ein verkauftes Fahrzeug zurücknehmen, wenn es dem Käufer nicht gefällt, er damit nicht zurechtkommt o. ä.?

    Nein! Zwar hält sich hartnäckig das Gerücht, dass jeder Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist rückgängig gemacht werden kann. Tatsächlich gibt es aber kein allgemeines gesetzliches Rücktritts-, Widerrufs- oder Rückgaberecht. Im Gegenteil gilt, dass Verträge einzuhalten sind ("pacta sunt servanda"). Ausnahmen von diesem Grundsatz macht das Gesetz nur selten, so etwa bei "Haustürgeschäften" (§ 312 BGB) und Fernabsatzverträgen (§§ 312b ff. BGB). Und natürlich kann vertraglich vereinbart werden, dass der Käufer die Kaufsache innerhalb einer bestimmten Frist ohne Weiteres an den Verkäufer zurückgeben darf. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, und gibt auch das Gesetz dem Käufer nicht das Recht, sich vom Kaufvertrag zu lösen, kommt es jedoch ganz auf die Kulanz der Verkäufers an.

  2. Wann ist ein Kraftfahrzeug mangelhaft?

    Rechte wegen eines Mangels hat der Käufer nur, wenn überhaupt ein Mangel vorliegt. Das klingt banal, ist aber wichtig, weil altersübliche Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen bei einem Gebrauchtwagen kein Mangel sind (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05).

    Grundsätzlich ist ein neues oder gebrauchtes Kraftfahrzeug mangelhaft, wenn ihm bei Übergabe an den Käufer eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (vgl. § 434 I 1 BGB). Wurde also beispielsweise im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen angegeben, das Fahrzeug sei "fahrbereit", so liegt ohne Weiteres ein Mangel vor, wenn das Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer nicht fahrbereit ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 12.05.2009 – 28 U 42/09). Ebenso verhält es sich, wenn ein Fahrzeug als "unfallfrei" verkauft wird, in Wirklichkeit aber ein Unfallwagen ist. Allerdings ist Vorsicht geboten. Denn schränkt der Verkäufer seine Aussage ein (gibt er also z. B. an, das Fahrzeug habe "laut Vorbesitzer" keine Unfallschäden), so liegt regelmäßig keine Beschaffenheitsvereinbarung vor (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05).

    Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, kann dennoch ein Sachmangel gegeben sein, und zwar nach § 434 I 2 Nr. 1 BGB. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Dass die Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrags eine bestimmte Verwendung für das Fahrzeug voraussetzen, kommt zwar selten vor, ist aber durchaus denkbar. So kann z. B. dem Verkäufer aus dem Verkaufsgespräch bekannt sein, dass der Käufer ein Nutzfahrzeug in einer Weise beladen will, für die es sich aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht eignet. Einseitige Erwartungen des Käufers an das Fahrzeug, die er dem Verkäufer nicht zu erkennen gibt, genügen für eine "vertraglich vorausgesetzte Verwendung" naturgemäß nicht.

    Haben die Kaufvertragsparteien weder eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart noch eine bestimme Verwendung vertraglich vorausgesetzt, so ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen, ob ein Fahrzeug mangelhaft ist. Es kommt dann nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB darauf an, ob sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Fahrzeugen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Kaufsache erwarten kann. Als übliche Beschaffenheit kann der Käufer eines Neuwagens in technischer Hinsicht grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug dem jeweiligen Stand der Technik entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08). Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf regelmäßig erwarten, dass der Wagen keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden", d. h. ganz geringfügigen, äußeren (Lack-)Schäden gekommen ist (BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06).

  3. Unter welchen Voraussetzungen ist wegen eines Mangels ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag möglich?

    Zu den Rechten, die ein Käufer wegen eines Mangels hat, gehört auch das Recht, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären (§ 437 Nr. 2 Fall 1 BGB). Wirksam ist ein Rücktritt im Regelfall aber erst, nachdem dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Fordert der Käufer den Verkäufer also auf, einen Mangel innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist zu beseitigen und bleibt der Verkäufer untätig, kann nach Fristablauf der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden. Das gilt natürlich auch, wenn der Käufer sich nicht für eine Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung, sondern durch Lieferung einer mangelfreien Kaufsache (Ersatzlieferung) entschieden hat.

    Nur in Ausnahmefällen kommt auch sofortiger Rücktritt in Betracht, bedarf es also keiner Frist zur Nacherfüllung.

    Das ist z. B. der Fall, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, weil der Gebrauchtwagenkäufer ein Unfallfahrzeug erhalten hat. Dieses Fahrzeug wird immer ein Unfallfahrzeug bleiben; das lässt sich durch eine Nacherfüllung – sieht man einmal von einer praktisch kaum möglichen Ersatzlieferung ab – nicht ändern. Ebenso bedarf es etwa keiner Fristsetzung, wenn der Verkäufer eine Nacherfüllung unberechtigt ernsthaft und endgültig verweigert, d. h. wenn der Käufer die Weigerung des Verkäufers als dessen letztes Wort auffassen muss (vgl. dazu OLG Koblenz, Urt. v. 13.11.2008 – 5 U 900/08).

    Und auch wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann er in der Regel ohne Weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt grundsätzlich nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, doch handelt es sich dabei um eine Richtgröße, von der nach unten, aber auch – z. B. bei einem objektiv nur schwer zu behebenden Mangel – nach oben abgewichen werden kann (vgl. § 440 Satz 2 BGB). Wann vom Fehlschlagen einer Ersatzlieferung auszugehen ist, sagt das Gesetz nicht. Man wird darauf abstellen müssen, ob ein weiterer Versuch einer Ersatzlieferung Erfolg verspricht oder nicht.

    Schwierigkeiten bereitet der Fall, dass dem Käufer eine Nacherfüllung unzumutbar ist. Auch dann kann er zwar sofort den Rücktritt erklären, und bedarf es keiner Frist zur Nacherfüllung. Indes müssen im Einzelfall die Interessen beider Vertragsparteien (Käufer und Verkäufer) gegeneinander abgewogen werden, um sagen zu können, ob dem Käufer eine Nacherfüllung zumutbar ist oder nicht. Dass das Ergebnis einer solchen Interessenabwägung höchst unterschliedlich ausfallen kann, liegt auf der Hand. Allerdings nimmt die Rechtsprechung eine Unzumutbarkeit i. S. des § 323 V 2 BGB insbesondere dann an, wenn der Verkäufer den Käufer arglistig über das Bestehen eines Mangels getäuscht hat (BGH, Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05).

    Vorsicht: Auch wenn nach den hier aufgezeigten Grundsätzen ein Rücktritt an sich möglich wäre (z. B. weil der Verkäufer innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nacherfüllt hat), ist er doch ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unherheblich ist (§ 323 V 2 BGB). Auch hier kommt es wieder auf eine nur im konkreten Einzelfall mögliche Interessenabwägung an. Ein Rücktrittsrecht wegen eines Mangels besteht aber jedenfalls nicht, wenn sich der Mangel beheben lässt und dafür Kosten in Höhe von 1 % des Kaufpreises anfallen (BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10). Demgegenüber kann der Käufer in der Regel ohne Weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn ihn der Verkäufer arglistig über das Vorliegen eines Mangel getäuscht hat (BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05).

  4. Welche Rechte hat ein Käufer, wenn sich herausstellt, dass ihm ein Unfallfahrzeug "angedreht" wurde?

    Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf normalerweise erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden, d. h. ganz geringfügigen, äußeren (Lack-)Schäden gekommen ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06). Wird er in dieser Erwartung enttäuscht, kann der Käufer in vielen Fällen ohne Weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten oder wenigstens den Kaufpreis mindern. Denn eine Nacherfüllung, die dem Verkäufer grundsätzlich zusteht, ist bei einem Unfallwagen regelmäßig unmöglich: Die Eigenschaft "Unfallfahrzeug" lässt sich durch Reparaturmaßnahmen nicht beseitigen; und zur Lieferung eines vergleichbaren Gebrauchtwagens ohne Mängel wird der Verkäufer kaum je in der Lage sein.

    Vorsicht ist allerdings geboten, wenn sich der Mangel "Unfallwagen" allein in einem merkantilen, aber nicht in einem technischen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser Minderwert weniger als 1 % des Kaufpreises beträgt. Dann nämlich ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05). Der Käufer muss sich deshalb mit einer Minderung des Kaufpreises begnügen, falls er nicht wegen einer arglistigen Täuschung (§ 123 BGB) anfechten und so eine Rückabwicklung des Kaufvertrags erreichen kann.

  5. Welche Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung ist "angemessen"?

    Grundsätzlich kann der Käufer erst Schadensersatz statt der Leistung verlangen und/oder vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer erfolglos "eine angemessene Frist" zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat (vgl. § 281 I 1, § 323 I BGB). Wann eine Frist "angemessen" ist, sagt das Gesetz nicht.

    Ein jüngeres Urteil des BGH löst dieses Problem nur scheinbar: Danach genügt es für die erforderliche Fristsetzung zwar, dass der Käufer eine "sofortige", "umgehende" oder "unverzügliche" Leistung verlangt und so - oder durch eine ähnliche Formulierung (z. B. "innerhalb angemessener Frist") - zu erkennen gibt, dass dem Verkäufer für die (Nach-)Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht (BGH, Urt. v. 12.08.2009 – VIII ZR 254/08). Letztlich wird damit aber nur eine objektiv angemessene Frist in Gang gesetzt. Kommt es zum Streit, muss ein Gericht entscheiden, ob der Verkäufer genug Zeit zur (Nach-)Erfüllung hatte. Es steht dann vor der Frage, wie viel Zeit ausreichend, welche Frist also angemessen war.

    Beantworten lässt sich diese Frage nur für den Einzelfall: Muss der Verkäufer eine Nacherfüllung vornehmen, die mit wenigen Handgriffen erledigt ist, oder ist die Nacherfüllung mit erheblichem Aufwand verbunden? Steht bereits fest, welche Ursache ein zu beseitigender Mangel hat, oder muss der Verkäufer erst auf Fehlersuche gehen? Ist ein benötigtes Ersatzteil im Allgemeinen schnell verfügbar, oder müsste auch jeder andere Händler es zunächst aufwändig beschaffen? Ist der Käufer dringend auf sein Fahrzeug angewisen, oder kann er darauf verzichten?

    Selbst wenn man diese und ähnliche Aspekte fair im Blick behält, kann man darüber, was "angemessen" ist, oft durchaus geteilter Meinung sein. Deshalb sollte eine Frist zur (Nach-)Erfüllung nie kleinlich, sondern im Zweifel eher großzügig bemessen werden.

  6. Wie viele Nachbesserungsversuche stehen dem Verkäufer zu?

    Das Gesetz beantwortet die Frage, wie oft der Verkäufer nachbessern darf, auf den ersten Blick eindeutig. In § 440 Satz 2 heißt es nämlich, dass eine Nachbesserung "nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen" gilt. Diese Vermutung wird aber sogleich eingeschränkt. Denn tatsächlich gilt die Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch nur dann als fehlgeschlagen, "wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt".

    Für die Praxis heißt das, dass der Verkäufer im Normalfall zweimal nachbessern darf. Gelingt es ihm auch im zweiten Anlauf nicht, den beanstandeten Mangel zu beseitigen, gilt die Nachbesserung insgesamt als fehlgeschlagen.

    Allerdings muss sich der Käufer nicht unter allen Umständen auf einen zweiten Versuch einlassen. Vielmehr kann in dem (seltenen) Fall, dass ein zweiter Nachbesserungsversuch für ihn schlechthin unzumutbar ist, die Nachbesserung auch schon nach dem ersten Fehlschlag als gescheitert gelten (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.05.2008 - 8 U 494/07). Umgekehrt muss man dem Verkäufer mehr als zwei Nachbesserungsversuche zubilligen, wenn etwa die Mangelbeseitigung objekiv außerordentlich schwierig ist oder andere ungünstige Umstände ihm die Arbeit erschweren (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2006 - VIII ZR 166/06).

  7. Wann verjährt der Anspruch auf Nacherfüllung?

    Ein Nacherfüllungsanspruch des Käufers verjährt - ebenso wie ein mangelbedingter Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch - regelmäßig nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt gem. § 438 II BGB "mit der Ablieferung der Sache", d. h. sobald der Käufer die Kaufsache untersuchen und in Gewahrsam nehmen kann. Ohne Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist ist, ob ein Mangel bei Ablieferung der Kaufsache oder später überhaupt entdeckt werden konnte. Deshalb ist es für den Käufer von erheblichem Nachteil, wenn etwa das erworbene Fahrzeug von Anfang an mangelhaft ist, der Mangel sich aber erst mehr als zwei Jahre nach Übergabe zeigt.

    Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, tritt an die Stelle der gewährleistungsrechtlichen Verjährungsfrist die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 438 III i. V. mit §§ 195, 199 BGB). Das gilt allerdings nicht, wenn die gewährleistungsrechtliche Verjährungsfrist im konkreten Fall länger ist als die allgemeine. In dieser Konstellation bleibt es bei der - für den Käufer günstigeren - gewährleistungsrechtlichen Verjährungsfrist.

    Eine Abkürzung der vom Gesetz vorgesehenen Zwei-Jahres-Frist ist grundsätzlich möglich. Unwirksam ist eine Verkürzung aber insbesondere, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und Gegenstand des Kaufvertrags eine neue Sache ist. Verkauft ein Unternehmer einem Verbraucher dagegen eine gebrauchte Sache, muss die Verjährungsfrist mindestens ein Jahr betragen.

  8. Wann ist ein Fahrzeug "fabrikneu"?

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (z. B. Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02) ist ein unbenutztes Kraftfahrzeug regelmäßig noch "fabrikneu", wenn und solange das Fahrzeugmodell unverändert weitergebaut wird, wenn das Fahrzeug keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen.

  9. Was ist ein "Agenturgeschäft"? Ist ein "Agenturgeschäft" zulässig?

    Bei einem "Agenturgeschäft" tritt als Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs nicht der Kfz-Händler auf, sondern der Händler sorgt als Vermittler nur dafür, dass ein Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern zu Stande kommt (z. B. "Verkauf im Kundenauftrag"). Das ist bedenklich, weil ein Händler - sofern er selbst der Verkäufer ist - gegenüber einem Verbraucher die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließen darf. Einem privaten Verkäufer ist das dagegen grundsätzlich gestattet. Man könnte deshalb meinen, dass ein "Agenturgeschäft" stets ein Umgehungsgeschäft i. S. des § 475 I 2 BGB ist und der Händler, der sich seiner Gewährleistungspflicht entziehen will, sich so behandeln lassen muss, als habe er das Fahrzeug selbst verkauft. Nach Auffassung des BGH ist jedoch zu differenzieren. Es kommt darauf an, "wie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Chancen und Risiken des Gebrauchtwagenverkaufs zwischen dem bisherigen Eigentümer des Fahrzeugs und dem Fahrzeughändler verteilt sind" (Urt. v. 26.01.2005 - VIII ZR 175/04). Trägt nicht der Händler, sondern der bisherige Eigentümer das Risiko des Weiterverkaufs des Fahrzeugs, so bestehen gegen ein "Agenturgeschäft" keine Bedenken. Hat der Händler den Gebrauchtwagen dagegen bereits zu einem festen Preis angekauft und dementsprechend das Risiko des Weiterverkaufs zu tragen, wird er - wirtschaftlich betrachtet - regelmäßig als Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen sein.

  10. Was ist ein "Verbrauchsgüterkauf"?

    Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nach § 474 I 1 BGB vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache - also z. B. ein Kraftfahrzeug - kauft. "Verbraucher" ist nach der Definition in § 13 BGB "jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann". Demgegenüber handelt ein Unternehmer (§ 14 BGB) - das kann auch eine juristische Person, also z. B. eine GmbH sein - bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit.

  11. Muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens ungefragt offenbaren, dass das Fahrzeug vor dem Verkauf als Mietwagen genutzt wurde?

    Grundsätzlich gilt: Ein Verkäufer muss Fragen des Käufers vollständig und richtig beantworten. Besonders wichtige Umstände, die – wie etwa ein Mangel der Kaufsache – für den Käufer offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, muss er sogar ungefragt offenbaren. Verletzt der Verkäufer seine Aufklärungspflicht, beantwortet er also eine Frage des Käufers (bewusst) falsch oder unvollständig, oder verschweigt er (bewusst) einen wichtigen Umstand, läuft er Gefahr, dass der Käufer die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) erklärt.

    Die Frage, ob der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Käufer ungefragt darüber aufklären muss, dass das Fahrzeug zuvor als Mietwagen genutzt wurde, wird unterschiedlich beantwortet. Nach Auffassung des OLG Stuttgart (Urt. v. 31.07.2008 – 19 U 54/08) ist die vorherige Benutzung eines Pkw als Mietfahrzeug für einen durchschnittlichen (privaten) Käufer bei einem Kauf "aus erster Hand" ein ungewöhnlicher Umstand, der den Wert des Fahrzeugs mindert. Das begründet aus Sicht des Gerichts eine Aufklärungspflicht des (gewerblichen) Verkäufers. Das LG Kaiserslautern (Beschl. v. 25.03.2009 – 2 O 498/08) sieht es anders: Es argumentiert, dass immer mehr fabrikneue Fahrzeuge zunächst als Mietwagen genutzt würden, bevor ein Weiterverkauf an Privatpersonen erfolge. Die vorherige Nutzung als Mietfahrzeug sei deshalb weder "atypisch", noch stelle sie einen Sachmangel dar. Denn in der Regel sei bei einem vormals als Mietwagen genutzten Fahrzeug der Verschleiß nicht höher als bei einem zuvor privat genutzten, regelmäßig gewarteten Wagen mit gleicher Laufleistung.

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