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Archiv für die Kategorie „Allgemeines“

Verwendung eines Musterkaufvertrags durch privaten Kfz-Verkäufer – AGB-Kontrolle

1. Für die Frage, ob eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung von einer der Vertragsparteien „gestellt” wurde, kommt es darauf an, ob eine der Parteien die Einbeziehung der Bedingung in den Vertrag verlangt hat. Dies ist aus Sicht der Partei zu beurteilen, die mit dem Ansinnen, die Bedingung in den Vertrag einzubeziehen, konfrontiert wird. Nach allgemeiner Verkehranschauung gibt die Vertragspartei, die eine vorformulierte Vertragsbedingung in die Vertragsverhandlungen einführt, der anderen Partei damit zu verstehen, dass der Vertrag entweder mit dieser Bedingung oder überhaupt nicht geschlossen werde.

2. Diesen objektiven Erklärungswert muss die Vertragspartei, die Vertragsbedingungen vorlegt,  während der Vertragsverhandlungen beseitigen, wenn sie eine AGB-rechtliche Prüfung der Bedingungen (§§ 307–309 BGB) vermeiden will. Beseitigen lässt sich der Erklärungswert, indem eindeutig zum Ausdruck gebracht wird,  dass ein Vertrag grundsätzlich auch ohne Einbeziehung der vorgelegten Vertragsbedingungen geschlossen werden kann. Alternativ kann die jeweilige Vertragspartei eindeutig zum Ausdruck bringen, dass sie ernsthaft bereit ist, über die Einbeziehung oder die Abänderung einzelner Regelungen der von ihr vorgelegten Bedingungen zu verhandeln.

3. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach ein Fahrzeug „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“ wird, ist ohne den Zusatz, dass der Haftungsausschluss „nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit“ gilt, unwirksam (§ 309 Nr. 7a und 7b BGB).

LG Oldenburg, Urt. v. 01.02.2012 – 6 O 2527/11

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Kein „Montagsauto“ bei Vorliegen von fünf Mängeln

Ein Fahrzeug ist nicht bereits deshalb ein „Montagsauto“, weil ihm fünf Mängel – hier: ein zu hoher Benzinverbrauch, Treibstoffgeruch im Innenraum, defekte Schaltautomatik und Innenbeleuchtung, Batterieausfall – anhaften. Fünf Mängel reichen für die Annahme einer Fehlerhäufigkeit, wie sie für ein „Montagsauto“ typisch ist und eine Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar macht, nicht aus.

OLG Hamm, Urt. v. 22.12.2011 – I-2 U 112/11

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Unmöglichkeit der Ersatzlieferung eines Neuwagens

Bei einem mangelhaften Neuwagen könnte eine Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung schon dann unmöglich sein, wenn der Hersteller die Produktion des Fahrzeugs eingestellt hat, fabrikneue Fahrzeuge aber noch im Handel sind. 

Eine Ersatzlieferung ist bei einem mangelhaften Neuwagen (Alfa Romeo 159 2.4 JTDM 20V, 154 kW) zumindest dann unmöglich, wenn entsprechende Fahrzeuge nicht mehr hergestellt werden und fabrikneu im Handel auch nicht mehr erhältlich sind. Ein Fahrzeug mit einer deutlich geringeren Motorisierung (125 kW) kommt als Ersatz nicht in Betracht.

OLG Nürnberg, Urt. v. 15.12.2011 – 13 U 1161/11

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Deckungskauf bei nicht geliefertem Gebrauchtwagen

1. Die Angabe „Bezahlung und Abholung innerhalb von sieben Tagen“ in einem Angebot innerhalb einer Internetauktion genügt weder für die Annahme eines relativen Fixgeschäfts i. S. von § 323 II Nr. 2 BGB noch einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung i. S. von § 158 BGB.

2. Der nicht belieferte Käufer kann seinen Schaden gem. §§ 280, 281 BGB auf der Grundlage eines konkreten Deckungsgeschäfts berechnen. Dies gilt aber nicht, wenn er durch ein Deckungsgeschäft keinen gleichwertigen Kaufgegenstand erwirbt; denn ansonsten könnte der Käufer aus der Pflichtverletzung des Verkäufers einen unberechtigten Vorteil ziehen.

OLG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2011 – 3 U 173/11

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Angemessene Frist vor Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf

1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der vom Kaufvertrag zurücktreten möchte, weil ihm der Verkäufer das Fahrzeug nicht rechtzeitig übergeben kann, muss dem Verkäufer im Regelfall eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Die Frist muss in der Regel so bemessen sein, dass es dem Verkäufer möglich ist, die zur Erfüllung seiner Leistungspflicht erforderlichen Handlungen nachzuholen.

2. Muss der Verkäufer das Fahrzeug vor Übergabe an den Käufer noch dem TÜV vorführen und geringfügig reparieren, muss eine „angemessene Frist“ wenigstens 48 Stunden betragen.

3. Eine Fristsetzung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Käufer Unannehmlichkeiten und Kosten entstanden sind, weil er sich bereits mehrfach zum Verkäufer begeben hat, um das erworbene Fahrzeug abzuholen.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.11.2011 – 9 U 83/11

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Gravierender Sachmangel eines Pkw bei wiederholt auftretenden Startproblemen

Jeder Käufer eines Pkw und insbesondere der Käufer eines Neufahrzeugs kann erwarten, dass Startprobleme allenfalls kurzfristig auftreten. Ein Neuwagen, der sich nicht problemlos starten lässt, stellt keine vertragsgemäße Leistung des Verkäufers dar; denn die Startfähigkeit eines Fahrzeugs ist nicht lediglich eine Frage des Komforts.

OLG München, Urt. v. 26.10.2011 – 3 U 1853/11

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Gerichtsstand für Klage auf Kaufpreisrückzahlung nach Rücktritt

Die Klage des vom Kaufvertrag zurückgetretenen Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises ist regelmäßig am (Wohn-)Sitz des Verkäufers zu erheben (entgegen OLG Köln, Beschl. v. 28.03.2011 – 3 U 174/10, DAR 2011, 260).

LG Stralsund, Beschl. v. 13.10.2011 – 6 O 211/11

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Kilometerangabe im Kfz-Kaufvertrag

1. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln bei Abschluss eines Kaufvertrags kommt es darauf an, welchem Zweck der Kaufvertrag dienen soll. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien im Kaufvertrag sowie der Umstände des Vertragsschlusses. Subjektive Vorstellungen des Käufers über den Vertragszweck haben dann keine Bedeutung, wenn sie bei Abschluss des Kaufvertrags nicht in irgendeiner Weise für den Verkäufer erkennbar geworden sind.

2. Die Angabe in der Rubrik „Kilometerstand“ in einem Kfz-Kaufvertrag wird man zwar nicht lediglich als Hinweis auf den Tachometerstand, sondern auch als Beschreibung der Laufleistung des Fahrzeugs verstehen können. Die Kilometerangabe reicht aber ohne zusätzliche Erklärungen des Verkäufers jedenfalls dann nicht für die Annahme einer Garantie i. S. von § 443 I BGB aus, wenn der Käufer Unternehmer ist. Denn einem Unternehmer, der eine Haftung des Verkäufers für eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs wünscht, ist es eher als einem Verbraucher zuzumuten, auf eine eindeutige Formulierung einer eventuellen Garantieerklärung zu achten.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.10.2011 – 9 U 8/11

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Erhöhte Treibstoffkosten durch mangelhafte LPG-Autogasanlage

1. Ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer serienmäßig hergestellten LPG-Autogasanlage ist als Werkvertrag und nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung anzusehen.

2. Ist es dem Kunden infolge eines Mangels der Autogasanlage nicht möglich, sein Fahrzeug im Gasbetrieb zu nutzen, kann er gem. § 281 I BGB verlangen, so gestellt zu werden, als wäre ein Gasbetrieb möglich und damit die angestrebte Ersparnis an Treibstoffkosten zu erzielen gewesen.

3. Ist der Kunde vom Vertrag zurückgetreten und macht er zusätzlich Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281 I, 325 BGB) geltend, muss er sich bei der Schadensberechnung die rücktrittsbedingt ersparte Gegenleistung anrechnen lassen. Deshalb liegt ein ersatzfähiger Schaden regelmäßig nicht vor, solange die Ersparnis an Treibstoffkosten die Höhe des Entgelts für die Lieferung und den Einbau der Autogasanlage noch nicht erreicht hat.

OLG Oldenburg, Urt. v. 23.08.2011 – 13 U 59/11

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Wahlrecht des Käufers bei Fehlschlagen der Nacherfüllung

1. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen soll, steht dem Käufer zu (§ 439 I BGB). Dieser kann eine einmal getroffene Wahl grundsätzlich nur so lange ändern, wie der Verkäufer noch nicht mit der Nacherfüllung begonnen hat. Etwas anderes gilt aber, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung misslingt. In diesem Fall ist der Käufer in seiner Wahl wieder frei und kann auf die andere Art der Nacherfüllung übergehen.

2. Der Verkäufer eines Neuwagens mit einem erheblich überhöhten Ölverbrauch kann die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs grundsätzlich nicht mit dem Argument verweigern, dass eine Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei (§ 439 III BGB).

LG Hagen, Urt. v. 29.07.2011 – 2 O 50/10

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