1. Transportschäden – hier: geringfügige Lackschäden – sind bei einem Neuwagen nur dann kein Mangel, wenn sie bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer sach- und fachgerecht in Werksqualität behoben werden. Unfallschäden stellen hingegen sowohl bei einem Neu- wie auch bei einem Gebrauchtfahrzeug selbst dann einen Mangel dar, wenn das Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist.
  2. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, ist auch dann nicht mehr fabrikneu, wenn die Schäden vor Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer durch eine Neulackierung ausgebessert werden. Die Fabrikneuheit bleibt nur bei fachgerechter Beseitigung geringfügiger Lackschäden erhalten.

LG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2012 – 3 O 356/11

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Neuwagen (BMW 125i Coupé) zum Gesamtpreis von 31.940 €. Das Fahrzeug wurde ihm gegen Zahlung des Kaufpreises am 07.06.2011 übergeben. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde ein Kratzer an der Heckklappe festgestellt, der nicht sofort beseitigt werden konnte. Nachdem der Kläger das Fahrzeug zu Hause genauer untersucht hatte, reklamierte er ferner Kratzer im Dachbereich.

Bei einem Werkstatttermin am 09.06.2011 wurden die Kratzer nicht beseitigt. Im Rahmen eines weiteren Werkstatttermins am 16.06.2011 äußerte ein hinzugezogener Fachmann die Auffassung, dass eine Neulackierung des Fahrzeugs notwendig sei. Bei einer erneuten Begutachtung des Fahrzeugs am 07.07.2011 einigte man sich darauf, dass der Wagen einen ganzen Tag in der Werkstatt zur Nachbearbeitung bleiben solle. Der Kläger beließ das Fahrzeug deshalb am 07.07.2011 bei der Beklagten und erhielt es am 13.07.2011 zurück. Bei der erneuten Übergabe reklamierte der Kläger verbliebene Kratzer sowie Wolken auf dem Lack, die offensichtlich durch das Nachpolieren hervorgerufen worden waren.

Mit Schreiben vom 15.07.2011 teilte die Beklagte mit, dass leichte Kratzer in Dach, Front und Heckklappe durch die Nachbesserung der Oberflächenbeschichtung beseitigt worden seien und sich das Fahrzeug nunmehr in einem technisch und optisch einwandfreien Zustand befinde.

Auf der Grundlage einer vom Kläger veranlasste Begutachtung des Fahrzeugs hielt ein Sachverständiger fest, dass die ursprünglichen Kratzer kaum noch zu erkennen seien, dafür aber der Lack an einzelnen Stellen bis zur Grundierung durchpoliert worden sei und sich auf der Heckklappe, dem Dach und der Motorhaube deutliche Hologramme vom Nachpolieren befänden. Weiter wurden Schrammen am Kotflügel, der Motorhaube, dem Dach und auf der gesamten Fahrerseite festgestellt.

Der Kläger erklärte daraufhin über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 02.08.2011 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 31.940 € Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs. Mangels Reaktion der Beklagten kündigte der Kläger mit Schreiben vom 25.08.2011 an, das Fahrzeug am 01.09.2011 um 11.00 Uhr Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben zu wollen. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.08.2011 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Fahrzeugs ab, bestritt das Vorliegen von Mängeln und erklärte sich lediglich zu einer erneuten Inaugenscheinnahme bereit. Mit Schreiben vom 31.08.2011 wies der Kläger darauf hin, dass weitere Nachbesserungen abgelehnt würden und er eine Inaugenscheinnahme im Rahmen der Rücknahme des Fahrzeugs vorschlage. Das der Beklagten vom Kläger am 01.09.2011 zur Rücknahme angebotene Fahrzeug nahm die Beklagten nicht an. Auf Wunsch der Beklagten räumte ihr der Kläger am 20.09.2011 nochmals eine Nachbesserungsmöglichkeit ein, wobei er jedoch nicht bereit war, eine Neulackierung des Fahrzeugs zu akzeptieren.

Durch die erneuten Nachbesserung des Fahrzeugs konnte zwar eine Verbesserung, nicht jedoch eine Beseitigung der vorhandenen Mängel erreicht werden.

Mit Schreiben vom 30.09.2011 legte die Beklagte dar, dass im Wesentlichen keine Mängel vorlägen und etwa verbliebene Mängel jedenfalls nicht zum Rücktritt berechtigten. Mit Schreiben vom 18.10.2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass der Rücktritt vom 02.08.2011 aufrechterhalten bleibe. Zu einer Rücknahme des Fahrzeugs und zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises kam es in der Folge nicht.

Die Klage hatte überwiegend Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag gemäß den §§ 346 I und II, 323 I und II Nr. 1, §§ 440, 437 Nr. 2 Fall 1, § 434 I 2 Nr. 2 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs … Zahlung in Höhe von 29.907 € verlangen.

Aufgrund der eigenen unstreitigen Einlassungen der Parteien steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass das Fahrzeug bereits bei der Übergabe am 07.06.2011 einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB aufwies, da es Lackkratzer an mehreren Fahrzeugteilen zeigte, die hinsichtlich eines Neuwagens eine Abweichung der Istbeschaffenheit von der vertraglich vorgesehenen Sollbeschaffenheit darstellen.

Soweit in der Rechtsprechung anerkannt wird, dass allein das Vorliegen von Transportschäden noch keine Mangelhaftigkeit eines Neuwagens darstellt, gilt dies grundsätzlich nur unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs sach- und fachgerecht in Werksqualität bereits behoben worden sind. Nach den Einlassungen beider Parteien ist davon auszugehen, dass es sich bei den ursprünglichen Kratzern um derartige Transportbeschädigungen handelte, nicht jedoch um Unfallbeschädigungen, die sowohl bei einem Neu- wie auch bei einem Gebrauchtfahrzeug selbst bei fachgerechter Reparatur eine Abweichung von der üblichen, vom Verkäufer berechtigterweise zu erwartenden Beschaffenheit darstellen und deshalb nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB grundsätzlich einen Sachmangel begründen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, 54). Von diesem grundsätzlich mangelbegründenden und offenbarungspflichtigen Unfallschäden sind Bagatellschäden abzugrenzen, worunter insbesondere geringfügige Lackschäden fallen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 17.11.2011 – I-28 U 109/11). Vorliegend ist nicht festzustellen und sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die vom Kläger ursprünglich monierten Kratzer über derartige transportbedingte Bagatellschäden hinausgegangen wären.

Die Übergabe des Fahrzeugs mit diesen unreparierten Bagatellschäden stellt jedoch eine Übergabe eines mangelbehafteten Fahrzeugs dar.

Der Kläger war gleichwohl aufgrund dieser Umstände noch nicht zum Rücktritt berechtigt, vielmehr hatte er der Beklagten grundsätzlich die Möglichkeit der Nacherfüllung einzuräumen. Als Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass die der Beklagten insgesamt drei gewährten Möglichkeiten der Nacherfüllung letztlich fehlgeschlagen sind.

Die am 09.06.2011 gewährte Nacherfüllungsmöglichkeit ist nach übereinstimmender Auffassung der beteiligten Parteien erfolglos geblieben. Auch die durch Überlassung des Fahrzeugs vom 11.07.2011 bis zur Rückgabe am 13.07.2011 gewährte Nachbesserungsmöglichkeit ist fehlgeschlagen. Zwar hat die Bearbeitung der monierten Kratzer offenbar zu einer vordergründigen Beseitigung derselben geführt, kausale Folge der durchgeführten Nachbesserung und Beseitigung ist jedoch das Auftreten einer Wolkenbildung, von Hologrammen und weiteren Kratzern auf mehreren Fahrzeugteilen. Somit war auch die zweite Nachbesserungsmöglichkeit nicht erfolgreich, da die Beklagte zwar die ursprünglich gerügten Mängel im Wesentlichen zu beseitigen vermochte, dies jedoch nur um den Preis des Auftretens weiterer, ebenfalls als Mangel einzustufender Folgeerscheinungen. Somit sind bereits vor der Rücktrittserklärung vom 02.08.2011 der Beklagten zwei Nachbesserungsversuche gewährt worden, die letztlich als fehlgeschlagen zu beurteilen sind.

Zudem liegt in dem Schreiben der Beklagten vom 15.07.2011 eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 1 BGB.

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der weitere der Beklagten eingeräumte und von dieser nunmehr auch wahrgenommene Nachbesserungsversuch vom 20.09.2011, der zwar eine Verbesserung des Gesamtbilds des Fahrzeugs hervorgerufen hat, ebenfalls jedoch nicht zur Beseitigung der insgesamt gerügten Lackerscheinungen geführt hat. Das Fahrzeug war somit auch zum Zeitpunkt 20.09.2011 nach wie vor mangelhaft.

Aufgrund der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen S steht zweifelsfrei fest, dass das streitgegenständliche Fahrzeug auch nach den drei der Beklagten gewährten Nachbesserungsmöglichkeiten Lackerscheinungen aufweist, nämlich Polierränder und Hologramme im Bereich der Motorhaube und des Dachs, Lackbeschädigungen (Kratzer) oberhalb der Schlussleuchte und im C-Säulenbereich sowie Hologrammbildungen und Lackbeschädigungen in Form von Kratzern im Bereich des Kofferraumdeckels und des Heckstoßfängers. Die Beseitigung dieser Mängel ist nach den klaren, eindeutigen und widerspruchsfreien Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nur durch die Durchführung einer Neulackierung des Kofferraumdeckels, der rechten Seitenwand des Dachs, des Heckstoßfängers und der Motorhaube möglich, zumal sie von den üblichen Gebrauchsspuren eines vergleichbaren Fahrzeugs erheblich abweichen. Dies hat der Sachverständige insbesondere anschaulich dadurch verdeutlicht, dass er das Auftreten der festgestellten Erscheinungen bei einer in halbjährlichen Intervallen sach- und fachgerecht durchgeführten Pflege eines Fahrzeugs über einen erheblichen Zeitraum für vermeidbar ansieht.

Da somit trotz dreier der Beklagten gewährter Nachbesserungsversuche auch zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung das Fahrzeug nach wie vor als mangelhaft einzustufen ist, bleibt das Rücktrittsbegehren des Klägers vom 02.08.2011 nach wie vor berechtigt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich vorliegend auch nicht um unwesentliche Mängel. Zwar ist der Beklagten zweifelsfrei zuzustimmen, dass die gerügten Lackerscheinungen hinsichtlich ihrer Erkennbarkeit maßgeblich von den herrschenden Witterungsbedingungen abhängig sind. Dies ist insbesondere im Rahmen des vom Gericht selbst durchgeführten Inaugenscheinnahmetermins des Fahrzeugs deutlich geworden. Dieser bei bedeckten Witterungsverhältnissen stattgefundene Termin hat für das Gericht keinerlei erkennbaren Aufschlüsse über die Beschädigung im Lackbereich des streitgegenständlichen Fahrzeugs gebracht, insbesondere war ein Abgleich mit den aus dem vorliegenden Privatgutachten ersichtlichen Beschädigungsphänomen nicht möglich. Diese maßgebliche Abhängigkeit von den herrschenden Lichtverhältnissen hat auch der gerichtlich bestellte Sachverständige S im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung ausdrücklich bestätigt. Maßgeblich für das Vorliegen eines Mangels ist jedoch nicht, dass dieser zu jeder Zeit auch unter allen erdenklichen Gesichtspunkten erkennbar ist; ausreichend ist vielmehr, dass jedenfalls auch unter üblichen, normalen Bedingungen, worunter auch üblicherweise zumindest zeitweise herrschende Witterungsbedingungen in Form von Sonnenschein gehören, die vom Kläger gerügten Lackerscheinungen sehr wohl auch für jedermann optisch wahrnehmbar sind, ohne dass es besonderer weiterer Hilfsmittel bedürfte.

Wie der gerichtlich bestellte Sachverständige S weiter ausgeführt hat, ist eine Beseitigung dieser Erscheinungen nur durch eine partielle Neulackierung möglich. Die Durchführung einer solchen Neulackierung der am vorliegenden streitgegenständlichen Fahrzeug betroffenen Teile würden an demselben jedoch zu einem Verlust der Eigenschaft der Fabrikneuheit führen, womit die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ebenfalls weiter begründet wäre.

Eine sach- und fachgerechte Beseitigung der gerügten Mängel wäre daher nur um den Preis des Verlustes der Eigenschaft der Fabrikneuheit möglich gewesen, sodass der Kläger berechtigterweise die Durchführung einer Neulackierung abgelehnt hat. Nach der Rechtsprechung gehört die Fabrikneuheit zu den nach § 434 I BGB geschuldeten Beschaffenheiten eines Neuwagens (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 185/79; Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02). Fabrikneu sind danach nur solche Fahrzeuge, die aus neuen Materialien hergestellt und abgesehen von der Überführung ungenutzte Fahrzeuge sind, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeiten bedingten Mängel aufweist, zwischen Herstellung und Kaufabschluss nicht mehr als zwölf Monate liegen, und wenn nach seiner Herstellung keine erheblichen Beschädigungen eingetreten sind, auch wenn sie vor Auslieferung an den Käufer nachgebessert wurden. Hiernach sind als Neuwagen verkaufte Pkw, die nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten haben, auch dann nicht mehr fabrikneu, wenn die Schäden vor Übergabe durch Neulackierung ausgebessert worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 185/79; Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02), anders nur, soweit es sich um geringfügige Lackschäden handelt, die fachgerecht beseitigt wurden (vgl. hierzu OLG Hamm, Urt. v. 20.04.1998 – 32 U 159/97; OLG München, Urt. v. 25.03.1998 – 30 U 598/97).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wäre im vorliegenden Falle durch eine Neulackierung die Grenze der Geringfügigkeit eines Lackschadens zweifelsfrei überschritten, da sowohl der Kofferraumdeckel, die rechte Seitenwand, das Dach, der Heckstoßfänger und die Motorhaube hätten neu lackiert werden müssen. Bereits die Auflistung dieser neu zu lackierenden Teilflächen verdeutlicht, dass vom Gesamtbild des Fahrzeugs ein ganz erheblicher Bereich – vorliegend mehr als die Hälfte der sichtbaren Fahrzeugfläche – von einer entsprechenden Neulackierung betroffen gewesen wäre.

Nachdem der Kläger vorliegend der Beklagten drei Gelegenheiten zur Nachbesserung gegeben hat, war eine weitere Nacherfüllungsaufforderung mit Fristsetzung nicht mehr erforderlich; insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits nach dem zweiten Nachbesserungsversuch eine weitere Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigerte, sodass die Voraussetzungen nach § 440 Satz 1 Fall 1 BGB vorlagen.

Der Kläger hat daher mit Schriftsatz vom 02.08.2011 berechtigterweise den Rücktritt erklärt und diesen auch zum Schluss der mündlichen Verhandlung weiter aufrechterhalten.

Im Hinblick auf den Rücktritt sind die gewährten Leistungen grundsätzlich zurückzugewähren. Aufgrund der Regelung des § 346 I BGB hat sich der Kläger vorliegend jedoch gezogene Nutzungsvorteile aus der Weiterverwendung des Fahrzeugs anrechnen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese nicht lediglich mit 0,5 % des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 Kilometer anzusetzen, sondern mit einem Betrag in Höhe von 0,67 % des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 Kilometer (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 19.02.1997 – 6 U 316/96; OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.02.2011 – 4 U 557/09). Aufgrund des unstreitigen Kaufpreises von 31.940 € ergibt dies somit pro gefahrene 1.000 Kilometer einen Betrag in Höhe von 214 €. Unter Zugrundelegung des zum Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitig vorliegenden Kilometerstands von 9.500 km ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 2.033 €. Diesen Betrag hat sich der Käufer als gezogene Nutzungen anrechnen zu lassen, sodass vom Kaufpreis nur ein Restbetrag in Höhe von (31.940 € − 2.033 € =) 29.907 € zurückzuerstatten ist.

Soweit der Kläger darüber hinaus die Erstattung aufgewendeter 811 € für einen Satz Winterreifen sowie einen Reifenpiloten von der Beklagten verlangt, steht ihm dieser Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht über die §§ 994, 677 ff. BGB.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Kläger diese Aufwendungen erst zu einem Zeitpunkt getätigt hat, als er gegenüber der Beklagten bereits den Rücktritt erklärt hatte. Allein aufgrund dieser Tatsache kommt bereits ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht, da ein entsprechender hypothetischer Wille der Beklagten nicht erkennbar ist.

Da der Kläger die Aufwendungen auch nicht im Interesse der Beklagten getätigt hat, sondern vorwiegend im eigenen Interesse, nämlich dem Interesse der Weiternutzung des Fahrzeugs, scheidet auch ein Anspruch über §§ 994, 677 ff. BGB aus. Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, dass er aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gehalten war, das Fahrzeug in den Wintermonaten nur mit einer wintertauglichen Bereifung im Straßenverkehr zu führen. Gleichwohl ist diese Weiterbenutzung des Fahrzeugs den eigenen Interessen des Klägers geschuldet, sodass auch die Voraussetzungen der §§ 679, 680 BGB nicht vorliegen. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs des Reifensatzes bereits die Rücktrittserklärung gegenüber der Beklagten ausgesprochen hatte, oblag ihm auch unter Schadensminderungsgesichtspunkten bei der entsprechenden wintertauglichen Ausstattung des Fahrzeugs, den nach seinen eigenen Vorstellungen kaum über eine Winterperiode hinausgehend verbleibenden Nutzungszeitraum des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Insoweit war dem Kläger insbesondere die Anzeige gemäß § 681 BGB gegenüber der Beklagten abzuverlangen, um dieser die Anschaffung und Bereitstellung gebrauchter Felgen und eines kostengünstigeren Reifensatzes zu ermöglichen.

Schließlich hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass ihm die Weiternutzung der erworbenen Reifen auf einem Nachfolgefahrzeug nicht möglich sei oder auch eine Veräußerung derselben für ihn nicht in Betracht gezogen werden könne. Ein diesbezüglicher Ersatzanspruch ist dem Kläger daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzubilligen.

Dem Kläger ist jedoch gemäß § 280 I BGB i. V. mit § 433 BGB ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 790,99 € zuzusprechen. Der Kläger durfte insbesondere im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten im Zuge der durchgeführten Nachbesserungstermine sich sachverständiger Hilfe bedienen. Der insoweit unstreitig aufgewandte Betrag ist dem Kläger daher seitens der Beklagten zu erstatten.

Der Kläger hat darüber hinaus gemäß § 280 I BGB i. V. mit § 433 BGB Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich aufgewendeter Rechtsanwaltskosten. Der Schadenersatzanspruch ist jedoch insoweit der Höhe nach gemäß § 249 BGB durch die notwendigen Kosten begrenzt. Vorliegend ist … weder dargelegt noch aus dem geschilderten Sachverhalt auch nur vom Ansatz her ersichtlich, dass ein von der Mittelgebühr … abweichender Gebührenansatz gerechtfertigt sein könnte. Dem Kläger sind daher vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert bis 35.000 € unter Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr … zuzusprechen. Dies ergibt insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.307,80 €. Darüber hinausgehende Ansprüche auf vorgerichtlich aufgewendete Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger hingegen nicht zu.

Der Kläger hat schließlich gemäß § 256 ZPO i. V. mit § 294 BGB einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens des Annahmeverzugs der Beklagten. Der Kläger hat der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich zur Rücknahme angeboten, dieses Angebot hat die Beklagte unberechtigterweise abgelehnt. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs sind damit seit dem tatsächlichen Angebot am 01.09.2011 gegeben. …

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