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Archiv für 2012

Zur Auslegung der Bezeichnung „Austauschmotor“ bei einem Privatverkauf

Bei einem Kauf unter fachunkundigen Privaten hat die Angabe, ein Gebrauchtwagen verfüge über einen „Austauschmotor“, grundsätzlich lediglich den Erklärungsinhalt, dass sich nicht mehr der Originalmotor im Fahrzeug befindet.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.02.2012 – 1 U 122/11-35

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Sachmangel eines Gebrauchtwagens mit Chiptuning

Die längere Verwendung eines Gebrauchtwagens, an dem zur Leistungssteigerung ein Chiptuning durchgeführt wurde, kann den nicht auszuräumenden Verdacht eines erhöhten Verschleißes des Motors und anderer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile begründen. Ein solches Fahrzeug weist deshalb einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB auf (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2009 – 22 U 166/08).

OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2012 – I-28 U 186/10

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Quotelung von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

Wird ein Kfz bei einem Verkehrsunfall beschädigt, muss der Unfall­ver­ursacher dem Geschädigten oft auch die Kos­ten für ein Gutachten er­stat­ten. Trifft den ge­schä­dig­ten Fahr­zeug­halter ein Mit­ver­schul­den, bleibt er aller­dings (auch) auf einem Teil der Gut­achten­kosten sitzen.

Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.

BGH, Urt. v. 07.02.2012 – VI ZR 133/11

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Verwendung eines Musterkaufvertrags durch privaten Kfz-Verkäufer – AGB-Kontrolle

1. Für die Frage, ob eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung von einer der Vertragsparteien „gestellt” wurde, kommt es darauf an, ob eine der Parteien die Einbeziehung der Bedingung in den Vertrag verlangt hat. Dies ist aus Sicht der Partei zu beurteilen, die mit dem Ansinnen, die Bedingung in den Vertrag einzubeziehen, konfrontiert wird. Nach allgemeiner Verkehranschauung gibt die Vertragspartei, die eine vorformulierte Vertragsbedingung in die Vertragsverhandlungen einführt, der anderen Partei damit zu verstehen, dass der Vertrag entweder mit dieser Bedingung oder überhaupt nicht geschlossen werde.

2. Diesen objektiven Erklärungswert muss die Vertragspartei, die Vertragsbedingungen vorlegt,  während der Vertragsverhandlungen beseitigen, wenn sie eine AGB-rechtliche Prüfung der Bedingungen (§§ 307–309 BGB) vermeiden will. Beseitigen lässt sich der Erklärungswert, indem eindeutig zum Ausdruck gebracht wird,  dass ein Vertrag grundsätzlich auch ohne Einbeziehung der vorgelegten Vertragsbedingungen geschlossen werden kann. Alternativ kann die jeweilige Vertragspartei eindeutig zum Ausdruck bringen, dass sie ernsthaft bereit ist, über die Einbeziehung oder die Abänderung einzelner Regelungen der von ihr vorgelegten Bedingungen zu verhandeln.

3. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach ein Fahrzeug „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“ wird, ist ohne den Zusatz, dass der Haftungsausschluss „nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit“ gilt, unwirksam (§ 309 Nr. 7a und 7b BGB).

LG Oldenburg, Urt. v. 01.02.2012 – 6 O 2527/11

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Nachträglicher Gewährleistungsausschluss nach Kfz-Repratur

Vereinbaren die Parteien eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen nach Vertragsschluss und einer Reparatur des Fahrzeugs durch den Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss, sind Ansprüche des Käufers aufgrund bis zur Reparatur des Fahrzeugs gerügter Mängel ausgeschlossen.

LG Berlin, Urt. v. 25.01.2012 – 33 O 259/11

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