Archiv für November 2011
Deckungskauf bei nicht geliefertem Gebrauchtwagen
1. Die Angabe „Bezahlung und Abholung innerhalb von sieben Tagen“ in einem Angebot innerhalb einer Internetauktion genügt weder für die Annahme eines relativen Fixgeschäfts i. S. von § 323 II Nr. 2 BGB noch einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung i. S. von § 158 BGB.
2. Der nicht belieferte Käufer kann seinen Schaden gem. §§ 280, 281 BGB auf der Grundlage eines konkreten Deckungsgeschäfts berechnen. Dies gilt aber nicht, wenn er durch ein Deckungsgeschäft keinen gleichwertigen Kaufgegenstand erwirbt; denn ansonsten könnte der Käufer aus der Pflichtverletzung des Verkäufers einen unberechtigten Vorteil ziehen.
OLG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2011 – 3 U 173/11
Angemessene Frist vor Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf
1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der vom Kaufvertrag zurücktreten möchte, weil ihm der Verkäufer das Fahrzeug nicht rechtzeitig übergeben kann, muss dem Verkäufer im Regelfall eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Die Frist muss in der Regel so bemessen sein, dass es dem Verkäufer möglich ist, die zur Erfüllung seiner Leistungspflicht erforderlichen Handlungen nachzuholen.
2. Muss der Verkäufer das Fahrzeug vor Übergabe an den Käufer noch dem TÜV vorführen und geringfügig reparieren, muss eine „angemessene Frist“ wenigstens 48 Stunden betragen.
3. Eine Fristsetzung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Käufer Unannehmlichkeiten und Kosten entstanden sind, weil er sich bereits mehrfach zum Verkäufer begeben hat, um das erworbene Fahrzeug abzuholen.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.11.2011 – 9 U 83/11
Beschädigung eines Neuwagens vor Übergabe an den Käufer
1. Die Fabrikneuheit gehört zu der nach § 434 I BGB geschuldeten Beschaffenheit eines Neuwagens. Ein aus neuen Materialien hergestelltes und – abgesehen von der Überführung – unbenutztes Fahrzeug ist „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, zwischen Herstellung und Kaufabschluss nicht mehr als zwölf Monate liegen, und wenn das Fahrzeug nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen erlitten hat, mögen diese auch vor Auslieferung an den Käufer nachgebessert worden sein.
2. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, ist nicht mehr „fabrikneu“, auch wenn die Schäden vor Übergabe durch Nachlackierung ausgebessert worden sind. Etwas anderes gilt bei geringfügigen Lackschäden, soweit sie fachgerecht beseitigt wurden. Wann ein Lackschaden geringfügig ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Diese orientiert sich nicht allein am Reparaturaufwand, sondern auch am Umfang des beseitigten Schadens.
OLG Hamm, Urt. v. 17.11.2011 – I-28 U 109/11
Keine Inhaltskontrolle einer Garantieklausel bei negativer Anspruchsvoraussetzung
In einer Gebrauchtwagengarantie, die der Verkäufer dem Käufer ohne zusätzliches Entgelt gewährt, ist eine vorformulierte Klausel, wonach Garantieansprüche davon abhängen, dass der Käufer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungsarbeiten beim Verkäufer oder in einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, als negative Anspruchsvoraussetzung einzuordnen. Die Klausel unterliegt deshalb keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.
LG Freiburg, Urt. v. 10.11.2011 – 3 S 77/11
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