Der Vermieter eines Pkw, der vom Mieter Schadensersatz verlangt, muss beweisen, dass überhaupt ein Schaden vorliegt, und dass dieser bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war. Ferner muss er beweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt. Hierfür muss der Vermieter eine Schadensursache aus seinem Pflichtenkreis ebenso ausschließen wie eine Verursachung durch andere Mieter oder Dritte, für die der Mieter nicht haftet. Lässt sich der Sachverhalt nicht aufklären, haftet der Mieter nicht.

LG Landshut, Urteil vom 30.03.2011 – 14 S 254/11

Sachverhalt: Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Mietvertrag über einen Pkw.

Das AG Landshut hat ihre auf Zahlung von 750 € gerichtete Klage mit Endurteil vom 07.02.2011 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der an dem Mietwagen eingetretenen Schäden. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich weder aus § 280 I BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag noch aus § 823 I BGB.

Das Amtsgericht hat die Beweislastverteilung des § 280 I BGB i. V. mit § 538 BGB nicht verkannt. Im Rahmen des § 280 I BGB obliegt dem Vermieter der Beweis für die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Er muss beweisen, dass überhaupt ein Schaden vorliegt, und dass dieser bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war; für den Nachweis des nachträglichen Eintritts kommt ihm die Beweiskraft eines Übergabeprotokolls zugute. Ferner muss er beweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt, eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität findet nicht statt. Diese Nachweispflicht erfüllt der Vermieter dadurch, dass er eine Schadensursache aus seinem Pflichtenkreis ebenso ausschließt wie eine Verursachung durch andere Mieter oder Dritte (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 538 Rn. 4). Der Vermieter trägt demnach auch die Beweislast dafür, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht – nach § 278 BGB – haftet (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.2004 – VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381). Bei unaufklärbarem Sachverhalt haftet der Mieter also nicht.

Vorliegend handelt es sich um einen unaufklärbaren Sachverhalt, da keinerlei Tatsachen bezüglich des schädigenden Ereignisses feststehen. Der Beklagte hat von Beginn an vorgetragen, dass er selbst keinen Unfall verursacht habe und auch ansonsten den Schaden nicht bemerkt habe.

Folglich ist grundsätzlich die Klägerin für die Tatsache beweispflichtig, dass kein Dritter den Schaden verursacht hat. Diesen Beweis vermochte die Klägerin jedoch nicht zu erbringen (vgl. insoweit auch LG Baden-Baden, Urt. v. 12.06.2007 – 5 S 19/06, MDR 2007, 1014).

Auch ein Anspruch aus § 823 I BGB scheidet aus, da auch hier keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Mieters in Betracht kommt …

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