Archiv für Dezember 2010
Kein Rücktritts- oder Anfechtungsrecht wegen nicht durchgeführter Probefahrt
Der Käufer eines Motorboots kann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn das Boot keinen Mangel aufweist. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ursprünglich eine Probefahrt vereinbart worden, diese letzlich aber nicht durchgeführten worden sei; denn das stellt lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.
LG Stralsund, Urt. v. 20.12.2010 – 6 O 290/10
Pflicht einer Kfz-Werkstatt zum Hinweis auf unmittelbar anstehenden Zahnriemenwechsel
1. Zu den Pflichten einer Kfz-Werkstatt im Rahmen einer Inspektion gehört es, auf solche Maßnahmen (hier: Austausch des Zahnriemens) hinzuweisen, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht. Unmittelbar bevor stehen Arbeiten, die in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von weiteren 5.000 km anfallen. Versäumt die Werkstatt diesen Hinweis, ist sie zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens (hier: kapitaler Motorschaden) verpflichtet.
2. Es besteht kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Unterlassen eines gebotenen Zahnriemenwechsels bei einer Inspektion die Ursache für einen einige Monate später eingetretenen Motorschaden ist.
OLG Schleswig, Urt. v. 17.12.2010 – 4 U 171/09
Fehlschlagen der Nachbesserung
1. Die Nachbesserung – hier wegen eines in bestimmten Fahrsituationen auftretenden Bremsenquietschens bei einem Sportwagen – ist fehlgeschlagen (§ 440 Satz 1 Fall 2 BGB), wenn der Verkäufer das Fahrzeug zwar repariert, diese Reparatur aber unzulänglich bleibt und den beanstandeten Mangel nicht nachhaltig beseitigt.
2. Ein Nachbesserungsversuch ist aber noch nicht fehlgeschlagen, wenn der Verkäufer, noch bevor er die Kaufsache an den Käufer zurückgibt, von sich aus weitere Reparaturmaßnahmen vornimmt und sich die ursprünglich prognostizierte Reparaturdauer dadurch verlängert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Reparaturdauer insgesamt noch angemessen ist.
OLG Hamm, Urt. v. 09.12.2010 – I-28 U 103/10
Unwirksame Bindungsfrist in den Geschäftsbedingungen eines Nutzfahrzeug-Verkäufers
1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung bindet, benachteiligt den Besteller unangemessen und ist deshalb gem. § 307 I 1 BGB unwirksam.
2. Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht hat.
OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.12.2010 – 1 U 111/10-29
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