1. Aus einer zunächst wirksamen Rücktrittserklärung lassen sich keine Rechte mehr herleiten, wenn die Parteien den Vertrag nach Abgabe der Rücktrittserklärung vollzogen haben, indem sie einvernehmlich wechselseitige Erfüllungshandlungen (hier: die Lieferung der Kaufsache einerseits, die Zahlung des Kaufpreises andererseits) vorgenommen haben. Denn damit haben die Parteien den Vertrag – was jederzeit möglich ist – durch übereinstimmende Erklärungen wieder hergestellt.
  2. § 440 BGB räumt dem Verkäufer kein Recht zur zweimaligen Nachbesserung ein. Der Zweck der Vorschrift besteht vielmehr darin, die Entbehrlichkeit der Fristsetzung über § 281 II BGB (für den Schadensersatz) und § 323 II BGB (für den Rücktritt) hinaus auf die Nacherfüllung zu erstrecken. Auf § 440 BGB kommt es daher nur dann an, wenn es an der grundsätzlich erforderlichen Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung fehlt.
  3. Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft ist der Käufer zur Erhaltung seiner Sachmängelrechte nach Abschluss eventueller Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers gehalten, die Kaufsache unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbliebene oder neue Mängel unverzüglich zu rügen. Mit dem Abschluss der Nachbesserungsarbeiten und der Aushändigung der nachgebesserten Ware an den Käufer beginnt die Untersuchungs- und Rügefrist erneut zu laufen.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2010 – 8 U 367/09-92

Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von der Klägerin erklärten Rücktritts von einem Kaufvertrag. Darüber hinaus nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin, die eine Spedition betreibt, schloss am 16.06.2006 einen Leasingvertrag über zwölf PDAs, die über eine Navigationskarte, ein Mobilfunkmodul und einen GPS-Empfänger verfügen. Die Minicomputer sollten in die Lkw der Klägerin eingebaut und über einen von der Beklagten eingerichteten Flottenmanagement-Server überwacht werden. Die monatliche Leasingrate betrug 1.428 € netto. Lieferant des Telematiksystems war die Beklagte, bei der es die Leasinggeberin kaufte. Dem Leasingvertrag lagen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Leasinggeberin zugrunde. Darin trat die Leasinggeberin ihre Rechte, insbesondere ihre Sachmängelrechte, gegen die Beklagte unter Ausschluss eigener Gewährleistung an die Klägerin ab.

Nachdem die Lieferung des Telematiksystems ausgeblieben war, setzte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 31.10.2006 eine „letzte Frist“ bis zum 3.11.2006 zur Benennung eines verbindlichen Liefertermins und erklärte, nachdem die Lieferung ausgeblieben war, mit Schreiben vom 03.11.2006 die Kündigung des Vertrags „wegen Nichterfüllung“.

Danach bot die Beklagte die Lieferung des Systems an, und die Parteien einigten sich anstatt des zunächst geplanten und in diesem Falle gesondert zu vergütenden Einbaus der Geräte durch die Beklagte auf einen Einbau durch einen Dritten, wofür der Klägerin Kosten in Höhe von 2.315 € netto entstanden

Mit Schreiben vom 25.05.2007 beanstandete die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass die Übertragung im Ausland bis zu 20 Minuten dauere, einige Systeme immer öfter nicht mehr hochgefahren werden könnten – wobei ein System gar nicht mehr funktioniere –, und die GPS-Ortung nicht nur in Grenzgebieten bis zu einem Tag ausfalle. Sie bat die Beklagte in dem Schreiben, die Telematik vor Ort nach Terminvereinbarung zu überprüfen und setzte der Beklagten „eine letzte Frist“ bis zum 06.06.2007 zur Unterbreitung eines Lösungsvorschlags. Zugleich wies sie darauf hin, dass sie die geschilderten Probleme nicht einfach hinzunehmen brauche und einen störungsfreien Ablauf zu mindestens 99 % erwarte.

Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 08.06.2007 bereit, die Geräte abzuholen, zu überprüfen und die neueste Software aufzuspielen. Die Parteien einigten sich darauf, dass die Beklagte die Geräte zu diesem Zweck am 23.07.2007 bei der Klägerin abholt und am 25.07.2007 wieder zurückbringt, was auch geschah.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2007 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, die Beklagte habe mehrfach erfolglos versucht, die Geräte zu reparieren. Die Klägerin leaste ab September 2008 Ersatzgeräte zu monatlichen Mehrkosten von 12 €. Von Dezember 2006 bis November 2008 zahlte sie Leasingraten in Höhe von insgesamt 34.272 € an die Leasinggeberin.

Die Klägerin hat behauptet, die von der Beklagten gelieferten Telematiksysteme seien von Anfang an störanfällig gewesen. Die Nachbesserung sei an allen Geräten misslungen. So sei es weiterhin nicht möglich gewesen, sämtliche Lkw zu orten. Zudem sei es nach wie vor zu Abstürzen des Systems gekommen. Auch die Übertragung ins Ausland habe mit 15–20 Minuten viel länger als üblich gedauert. Den ihr bis zur Klageerhebung entstandenen Schaden hat die Klägerin mit 36.623 € beziffert. Darin enthalten sind die von ihr an die Leasinggeberin gezahlten 34.272 €, die für den Einbau der Geräte gezahlten 2.315 € sowie die ihr für das Leasen der Ersatzgeräte entstandenen Mehrkosten in Höhe von 36 €.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag festzustellen, dass der zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin geschlossene Kaufvertrag auf Grund des Rücktritts der Klägerin in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, sei unbegründet. Der von der Klägerin erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag sei unwirksam. Die in dem Rücktrittsschreiben vom 25.09.2007 gegebene Begründung, die Beklagte habe mehrfach versucht, die Geräte zu reparieren, sei unzutreffend; denn die Beklagte habe nur einmal versucht, die Geräte zu reparieren. Der Klägerin ein zweiter Nachbesserungsversuch zuzumuten gewesen. Ein Rücktrittsgrund wegen Lieferungsverzugs sei durch die Lieferung und Entgegennahme der Geräte entfallen. Aufgrund der Unwirksamkeit des Rücktritts stehe der Klägerin auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie meint, sie sei entgegen der Auffassung des Landgerichts wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Der Rücktritt sei bereits mit Schreiben vom 03.11.2006 wirksam erfolgt. Die Ansicht des Landgerichts, der Rücktrittsgrund sei durch Lieferung und Entgegennahme der Geräte entfallen, treffe nicht zu, weil der Rücktritt unwiderruflich sei. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: B. I. Die Berufung der Klägerin ist – mit Ausnahme des mit ihr weiter verfolgten Anspruchs auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten … – zulässig …

II. Soweit die Berufung zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Zwar ist die Begründung, mit der das Landgericht die Klage … abgewiesen hat, teilweise rechtsfehlerhaft. Die Abweisung der Klage insoweit erweist sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig.

1. … Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf Feststellung, dass der zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin geschlossene Kaufvertrag durch den von der Klägerin erklärten Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, bereits unzulässig ist, weil der Klägerin die Erhebung einer Leistungsklage möglich und zumutbar war und es deshalb an dem gemäß § 256 I ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1272; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 256 Rn. 7a). Der Feststellungsantrag ist nämlich bereits in der Sache abweisungsreif, sodass es einer Prozessabweisung (ausnahmsweise) nicht bedarf (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 256 Rn. 7). Die Klägerin war nicht aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin (§ 398 BGB) gemäß § 323 I BGB zum Rücktritt von dem zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin geschlossenen Kaufvertrag berechtigt.

a) Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung ohne Erfolg gegen die Annahme des Landgerichts, die Klägerin sei von dem zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin geschlossenen Kaufvertrag nicht bereits mit Schreiben vom 03.11.2006 wirksam zurückgetreten.

aa) Diese in eine Rücktrittserklärung wegen Nichterbringung der Leistung umzudeutende Kündigungserklärung war bereits deshalb unwirksam, weil zum Zeitpunkt der Erklärung vom 03.11.2006 die mit Schreiben der Klägerin vom 31.10.2006 von ihr selbst gesetzte Frist noch nicht abgelaufen war, sondern bis zum Ablauf des 03.11.2006 andauerte.

bb) Selbst wenn man aber die Rücktrittserklärung vom 03.11.2006 zunächst für wirksam erachten wollte, könnte die Klägerin aus ihr keine Rechte mehr herleiten. Richtig ist zwar, dass die Rücktrittserklärung als Gestaltungserklärung nach Zugang nicht mehr einseitig widerruflich ist (vgl. Otto/Schwarze, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 323 Rn. D 9; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 323 Rn. 33). Zutreffend ist auch, dass ein einmal begründetes Rücktrittsrecht nach § 323 I BGB nicht dadurch untergeht, dass der Gläubiger zunächst weiterhin Erfüllung verlangt (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2006 – V ZR 124/05, NJW 2006, 1198). Darum geht es hier jedoch nicht. Denn die Parteien des Kaufvertrags haben nach dem von der Klägerin mit Schreiben vom 03.11.2006 erklärten Rücktritt einvernehmlich wechselseitige Erfüllungshandlungen (Lieferung sowie Übereignung der Kaufsache einerseits und Zahlung des Kaufpreises andererseits) vorgenommen, den Kaufvertrag also vollzogen. Damit haben die Parteien des Kaufvertrags diesen – was jederzeit möglich ist – durch übereinstimmende Erklärungen wieder hergestellt (vgl. Otto/Schwarze, in: Staudinger, a. a. O., § 323 Rn. D 9), sodass die Klägerin aus dem Umstand, dass die Beklagte die geschuldete Leistung zunächst nicht erbracht hat, keine Rechte mehr herleiten kann.

b) Die Klägerin ist auch nicht mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2007 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.

aa) Allerdings kann ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmängeln der Kaufsache nach § 323 I, § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung verneint werden.

aaa) Das Landgericht hat den von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2007 erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag deshalb für unwirksam erachtet, weil die Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit der vorherigen Fristsetzung nach § 440 BGB nicht vorgelegen hätten. Mit dieser Begründung hat es den Regelungsgehalt dieser Bestimmung verkannt und sich den Blick auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Rücktrittsrechts wegen eines Sachmangels der Kaufsache verstellt. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels der Kaufsache setzt gemäß den § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I BGB neben dem Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang (§ 434 BGB) – also zum Zeitpunkt der Übergabe (§ 446 Satz 1 BGB) – und bei Ausübung des Rücktrittsrechts lediglich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Daran ändert auch § 440 BGB nichts. Danach bedarf es unter den dort geregelten Voraussetzungen nicht der Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, die Entbehrlichkeit der Fristsetzung über § 281 II BGB (für den Schadensersatz) und § 323 II BGB (für den Rücktritt) hinaus auf die Nacherfüllung zu erstrecken und damit der kaufvertraglichen Mängelhaftung anzupassen, bei der primär ein Nacherfüllungsanspruch besteht. Hierdurch wird dem Verkäufer kein Recht zur zweimaligen Nachbesserung eingeräumt (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 440 Rn. 1). Auf § 440 BGB kommt es daher nur dann an, wenn es an der grundsätzlich erforderlichen Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung fehlt.

bbb) Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat die Klägerin der Beklagten – was diese auch nicht in Abrede stellt – mit Schreiben vom 25.05.2007 wirksam eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Eine solche Fristsetzung muss eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten. Sie muss dem Schuldner erkennbar machen, dass es mit dem Fristablauf ernst wird oder werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 281 Rn. 9, § 323 Rn. 13). Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Klägerin vom 25.05.2007 gerecht. In ihm zählt die Klägerin die „Probleme“ auf, die sie mit dem von der Beklagten gelieferten Telematiksystem immer noch hat. Ferner verlieh die Klägerin in dem Schreiben ihrer Auffassung Ausdruck, dass sie solche „Probleme“ nicht einfach hinzunehmen brauche, und einen störungsfreien Ablauf zu mindestens 99 % erwarte. Schließlich setzte sie der Beklagten eine „letzte Frist“ bis zum 06.06.2007. Insgesamt handelt es sich daher um eine hinreichend bestimmte Beschreibung der von der Klägerin gerügten Mangelerscheinungen, verbunden mit der Aufforderung an die Beklagte, deren Ursachen zu beseitigen, wobei der Duktus des Schreibens mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, dass die Beklagte nach Ablauf der gesetzten Frist mit Konsequenzen rechnen muss. Darauf, ob die gesetzte Frist zu kurz bemessen war, kommt es nicht an, da in diesem Fall eine angemessene Frist in Lauf gesetzt worden wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 281 Rn. 10, § 323 Rn. 14), welche – wie sich aus dem von der Beklagten in der Zeit vom 23.07. bis 25.07.2007 durchgeführten Nachbesserungsversuch ergibt – jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abgelaufen gewesen wäre. Ist der gerügte Mangel – wie die Klägerin behauptet – nicht ordnungsgemäß beseitigt worden, so bedarf es keiner nochmaligen Fristsetzung (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 323 Rn. 16; MünchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl., § 323 Rn. 87; Woitkewitsch, MDR 2004, 862 [863 f.]).

bb) Gleichwohl hat das Landgericht den von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2007 erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag im Ergebnis mit Recht für unwirksam erachtet. Denn die Klägerin konnte sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Erfolg auf eventuelle Sachmängel des ihr gelieferten Telematiksystems berufen, weil die Ware mangels unverzüglicher Mangelrüge gemäß § 377 I bis III HGB als genehmigt galt und die Klägerin daher mit sämtlichen Sachmängelrechten, also auch mit einem Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, ausgeschlossen war.

aaa) Der Anwendungsbereich des § 377 HGB ist eröffnet. Bei dem zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft (§§ 343, 344 I HGB), weil beide Kaufvertragsparteien als Gesellschaften mit beschränkter Haftung Kaufleute sind (§§ 1, 5, 6 I HGB) und der Abschluss eines solchen Kaufvertrags zum Betrieb ihres jeweiligen Handelsgewerbes gehört. Darauf, ob diese Voraussetzungen auch in der Person der Klägerin als Leasingnehmerin erfüllt sind, kommt es nicht an (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 1944). Ungeachtet dessen wäre dies vorliegend der Fall, da auch die Klägerin gemäß §§ 1, 2 Satz 1 HGB Kaufmann ist.

bbb) Der Klägerin, der die kaufvertraglichen Sachmängelrechte der Leasinggeberin gegen die Beklagte in dem Leasingvertrag abgetreten worden sind, oblag es daher, die Kaufsache unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und eventuelle Mängel unverzüglich – bei sich später zeigenden Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung – der Beklagten anzuzeigen. Die Ware ist abgeliefert, wenn sie derart in den Machtbereich des Käufers verbracht wird, dass dieser sie untersuchen kann; das gilt auch beim Kauf von Software (vgl. BGHZ 143, 307). Steht die Ablieferung der Kaufsache fest, trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Mängel rechtzeitig gerügt hat (vgl. BGHZ 143, 307; Reinking/Eggert, a. a. O. Rn. 1950; MünchKomm-HGB/Grunewald, 2. Aufl., § 377 Rn. 137). Auch hinsichtlich des Zugangs der Mangelanzeige als empfangsbedürftiger Erklärung trifft den Käufer die Beweislast (vgl. BGHZ 101, 49; MünchKomm-HGB/Grunewald, a. a. O., § 377 Rn. 137). Zur Erhaltung seiner Sachmängelrechte ist der Käufer auch nach Abschluss eventueller Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers gehalten, die Kaufsache unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbliebene oder auch neue Mängel ebenfalls unverzüglich zu rügen (vgl. BGHZ 143, 307; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1945; Mankowski, NJW 2006, 865 [867]; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 377 Rn. 6; MünchKomm-HGB/Grunewald, a. a. O., § 377 Rn. 26, 88; Müller, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 377 Rn. 66). Mit dem Abschluss der Nachbesserungsarbeiten und der erneuten Aushändigung der nachgebesserten Ware an den Käufer ist diese abgeliefert, und die Untersuchungs- und Rügefrist beginnt erneut zu laufen (vgl. Mankowski, NJW 2006, 865 [868]; MünchKomm-HGB/Grunewald, a. a. O., § 377 Rn. 26).

ccc) Im Streitfall steht nicht fest, dass die Klägerin eventuelle Sachmängel des Telematiksystems unverzüglich erneut gegenüber der Beklagten gerügt hat, nachdem die Beklagte die Geräte am 23.07.2007 bei der Klägerin zur Nachbesserung abgeholt und am 25.07.2007 wieder an diese zurückgegeben hatte.

(1) Die Klägerin hat erstmals mit nachgelassenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.06.2009 unter Vorlage der Fotokopie eines Schreibens vom 06.08.2007 behauptet, sie habe das Fortbestehen der Mängel auch nach dem erfolgten Aufspielen eines Softwareupdates nochmals gegenüber der Beklagten gerügt. Das Landgericht hat angenommen, dieses Vorbringen könne nicht mehr berücksichtigt werden, weil es im Hinblick darauf, dass die Beklagte bereits in der Klageerwiderung vom 16.02.2009 behauptet hatte, die Klägerin habe nach dem 25.07.2007 keine Mängel mehr gerügt, sondern erst mit Schreiben vom 25.09.2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, nicht mehr von dem wegen des Schriftsatzes der Beklagten vom 22.04.2009, in dem die Beklagte die genannte Behauptung wiederholt hatte, erteilten Schriftsatznachlass gedeckt gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung zu folgen ist, obwohl sich dem Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 05.05.2009 Einschränkungen des gewährten Schriftsatznachlasses nicht entnehmen lassen.

(2) Denn selbst wenn das Landgericht die Behauptung der Klägerin, sie habe das Fortbestehen der Mängel mit Schreiben vom 06.08.2007 nochmals gegenüber der Beklagten gerügt, hätte berücksichtigen müssen, oder aber der Senat diese Behauptung als neues Vorbringen in der Berufungsinstanz gemäß § 531 II ZPO zulassen müsste, könnte dies dem Rechtsmittel der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie für den von der Beklagten in der Berufungserwiderung vom 06.10.2009 ausdrücklich bestrittenen Zugang des Schreibens vom 06.08.2007 keinen Beweis angeboten hat. Darauf, dass der Klägerin insoweit die Beweislast obliegt, haben bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil und sodann nochmals der Senat in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz hingewiesen.

(3) Das anwaltliche Rücktrittsschreiben vom 25.09.2007 ist – ungeachtet der Frage, ob sich ihm eine hinreichend konkrete Mängelrüge entnehmen lässt – jedenfalls nicht mehr unverzüglich. Selbst wenn das Schreiben an dem Tag, als es verfasst wurde, abgesandt worden sein sollte (vgl. § 377 IV HGB), läge zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der Rückgabe der Geräte an die Klägerin nach erfolgtem Nachbesserungsversuch am 25.07.2007 ein Zeitraum von zwei Monaten. Zudem stand das Fortbestehen der behaupteten Mängel der Geräte dem eigenen Vorbringen der Klägerin zufolge jedenfalls bereits am 06.08.2007 fest. Auch unter Zugrundelegung eines – wegen der vorhandenen Schwierigkeiten bei der Entdeckung von Mängeln umfangreicher und differenzierter Software gebotenen – hinreichend großzügigen Maßstabs bei der Bemessung der Rügefrist (vgl. BGHZ 143, 307) kann eine mehr als sieben Wochen nach der Entdeckung des Mangels erfolgte Absendung der Mängelrüge nicht mehr als unverzüglich, nämlich ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I 1 BGB), angesehen werden (vgl. BGHZ 101, 49; 143, 307). Gründe dafür, warum sie bis zum 25.09.2007 zugewartet hat, hat die Klägerin nicht dargelegt. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin entschuldbar auf den Zugang ihres (angeblichen) Schreibens vom 06.08.2007 bei der Beklagten vertrauen durfte. Vielmehr hätte sie, nachdem eine Reaktion der Beklagten auf die Aufforderung der Klägerin in ihrem (angeblichen) Schreiben vom 06.08.2007, unverzüglich einen Vorschlag zu unterbreiten, ausgeblieben war, bei der Beklagten nachfragen müssen.

ddd) Da die Klägerin somit die von ihr behaupteten Sachmängel des gelieferten Telematiksystems nach erfolgter Nachbesserung durch die Beklagte nicht rechtzeitig erneut gerügt hat, gilt die Ware als genehmigt (§ 377 II, III HGB). Die Ware ist daher insoweit als vertragsgemäß anzusehen mit der Folge, dass die Klägerin mit sämtlichen Sachmängelrechten nach § 437 BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) ausgeschlossen ist (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, a. a. O., § 377 Rn. 45, 48; MünchKomm-HGB/Grunewald, a. a. O., § 377 Rn. 89).

2. … a) Der … geltend gemachte bezifferte Zahlungsanspruch in Höhe von 36.623 € ist – wie vorstehend ausgeführt – schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin mangels einer nach erfolgtem Nachbesserungsversuch rechtzeitig erhobenen Mangelrüge mit sämtlichen Sachmängelrechten, also auch mit einem Anspruch auf Schadensersatz sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gemäß § 377 II, III HGB ausgeschlossen ist.

b) Aber auch unabhängig hiervon könnte das Ersatzbegehren der Klägerin keinen Erfolg haben. Die Klägerin begehrt insoweit Ersatz der von ihr bislang aufgewendeten Leasingraten (34.272 €), der ihr durch den Einbau der zwölf [Minicomputer] entstandenen Kosten (2.315 €) sowie der ihr für das Leasen von Ersatzgeräten entstandenen Mehrkosten (36 €). Es handelt sich mithin ausschließlich um Eigenschäden der Klägerin, nicht hingegen um Fremdschäden der Leasinggeberin, obwohl sich die Klägerin ausweislich der Klageschrift vom 23.12.2008 gerade darauf beruft, aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin vorzugehen. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist nicht ersichtlich.

aa) Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB bzw. nach § 284 BGB, jeweils in Verbindung mit den §§ 434, 437 Nr. 3 BGB, der gemäß § 325 BGB nicht durch den Rücktritt ausgeschlossen wird, scheitert daran, dass es an einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien fehlt. Vertragspartner der Klägerin ist die Leasinggeberin, deren Vertragspartner wiederum die Beklagte ist. Insbesondere besteht daher kein Anspruch des Leasingnehmers gegen den Lieferanten auf Ersatz der Leasingraten (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. L 404).

bb) Auf diese Anspruchsgrundlagen vermag die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auch nicht im Hinblick auf die im Leasingvertrag zu ihren Gunsten erfolgte Abtretung der Sachmängelrechte aus dem zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zu stützen. Denn ein Schaden der Leasinggeberin insoweit ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um originäre Schäden der Klägerin.

cc) Zwar können eigene Schadensersatzansprüche des Leasingnehmers gegen den Lieferanten auf unerlaubter Handlung (insbesondere § 823 I BGB), Produkthaftung oder schuldhafter Verletzung von Aufklärungs- und Nebenpflichten (§§ 311 III, 241 II, 280 BGB) beruhen (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. L 405). Bei den von der Klägerin geltend gemachten Schäden geht es jedoch weder um eine Verletzung ihres Eigentums oder die Beschädigung anderer Sachen der Klägerin, noch hat die Klägerin die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach § 311 III BGB dargetan …

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