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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: August 2010

Steuerrechtliche Einstufung eines Pickup-Fahrzeugs

  1. Die verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs als Lkw oder Pkw ist für die steuerrechtliche Einstufung (Kfz-Steuer) nicht bindend.
  2. Bei einem Fahrzeug (hier: einem Land Rover Defender 130 Crew Cab) handelt es sich ungeachtet der verkehrsrechtlichen Einstufung um einen Pkw, wenn die zur Personenbeförderung dienende Fläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

FG Nürnberg, Urteil von 26.08.2010 – 6 K 489/09

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Rücktritt bei sich während der Fahrt selbst verstellendem Fahrersitz

Ein Neuwagen zum Preis von über 50.000 € weist einen Mangel auf, der den Käufer nach erfolglosen Nachbesserungsversuchen zum Rücktritt berechtigt, wenn sich während der Fahrt der elektrisch einstellbare Fahrersitz immer wieder selbstständig verstellt.

LG Coburg, Urteil vom 25.08.2010 – 13 O 637/08

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Ersatz vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten

Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen sind, kann sich aus Vertrag, Verzug, positiver Vertragsverletzung (§ 280 I BGB), culpa in contrahendo (§ 311 BGB) oder Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2010 – I-22 U 44/10

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Nutzungsersatz für Kapitalnutzung nur auf Grundlage des Nettokaufpreises

  1. Bei der Rückabwicklung eines Autokaufs kann der Käufer vom Verkäufer Nutzungsersatz für die Kapitalnutzung (Zinsen) nur auf der Grundlage des Nettokaufpreises verlangen, weil der Verkäufer die Mehrwertsteuer alsbald an das Finanzamt abzuführen hat und daraus demgemäß keine Nutzungen ziehen kann.
  2. Wird ein Autokauf wegen eines Mangels des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug eine Zeitlang genutzt hat, mindert sich der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (hier: für das Nachrüsten einer Zentralverriegelung) entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs.

OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2010 – I-28 U 22/10

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„Serienfehler“ eines Kfz als Sachmangel – Einfrieren der Türen und Seitenscheiben

  1. Es stellt einen Sachmangel dar, der den Käufer eines neuen VW Golf VI zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen kann, wenn in den Türbereich des Fahrzeugs Wasser eindringt und dies bei Frost dazu führen kann, dass die Türen und Seitenscheiben einfrieren und sich allenfalls schwer öffnen lassen.
  2. Auch fahrzeugtypische Konstruktionsmängel („Serienfehler“) sind Sachmängel, wenn das Fahrzeug durch diese konstruktive Schwäche dem Qualitätsstandard vergleichbarer Fahrzeuge und damit der Markterwartung nicht entspricht. Vergleichsmaßstab ist der herstellerübergreifende Entwicklungsstand aller vergleichbaren Fahrzeuge.

LG Kassel, Urteil vom 04.08.2010 – 6 O 778/10

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