Archiv für 2010
Kein Rücktritts- oder Anfechtungsrecht wegen nicht durchgeführter Probefahrt
Der Käufer eines Motorboots kann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn das Boot keinen Mangel aufweist. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ursprünglich eine Probefahrt vereinbart worden, diese letzlich aber nicht durchgeführten worden sei; denn das stellt lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.
LG Stralsund, Urt. v. 20.12.2010 – 6 O 290/10
Pflicht einer Kfz-Werkstatt zum Hinweis auf unmittelbar anstehenden Zahnriemenwechsel
1. Zu den Pflichten einer Kfz-Werkstatt im Rahmen einer Inspektion gehört es, auf solche Maßnahmen (hier: Austausch des Zahnriemens) hinzuweisen, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht. Unmittelbar bevor stehen Arbeiten, die in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von weiteren 5.000 km anfallen. Versäumt die Werkstatt diesen Hinweis, ist sie zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens (hier: kapitaler Motorschaden) verpflichtet.
2. Es besteht kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Unterlassen eines gebotenen Zahnriemenwechsels bei einer Inspektion die Ursache für einen einige Monate später eingetretenen Motorschaden ist.
OLG Schleswig, Urt. v. 17.12.2010 – 4 U 171/09
Fehlschlagen der Nachbesserung
1. Die Nachbesserung – hier wegen eines in bestimmten Fahrsituationen auftretenden Bremsenquietschens bei einem Sportwagen – ist fehlgeschlagen (§ 440 Satz 1 Fall 2 BGB), wenn der Verkäufer das Fahrzeug zwar repariert, diese Reparatur aber unzulänglich bleibt und den beanstandeten Mangel nicht nachhaltig beseitigt.
2. Ein Nachbesserungsversuch ist aber noch nicht fehlgeschlagen, wenn der Verkäufer, noch bevor er die Kaufsache an den Käufer zurückgibt, von sich aus weitere Reparaturmaßnahmen vornimmt und sich die ursprünglich prognostizierte Reparaturdauer dadurch verlängert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Reparaturdauer insgesamt noch angemessen ist.
OLG Hamm, Urt. v. 09.12.2010 – I-28 U 103/10
Unwirksame Bindungsfrist in den Geschäftsbedingungen eines Nutzfahrzeug-Verkäufers
1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung bindet, benachteiligt den Besteller unangemessen und ist deshalb gem. § 307 I 1 BGB unwirksam.
2. Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht hat.
OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.12.2010 – 1 U 111/10-29
Rücktrittsrecht des Käufers bei um 8,09 % verminderter Motorleistung
1. Der Käufer eines Neuwagens (Audi RS4 Avant 4,2 quattro) ist nach erfolglosen Nachbesserungsversuchen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn das Fahrzeug nicht die vertraglich vereinbarte Motorleistung von 309 kw/420 PS, sondern allenfalls eine Maximalleistung 283,9 kw/386 PS erreicht.
2. Eine Nachbesserung gilt nicht erst dann als fehlgeschlagen i. S. von § 440 Satz 2 BGB, wenn der Verkäufer zuvor vergeblich umfangreiche Aktivitäten entfaltet hat. Ein erfolgloser Nachbesserungsversuch liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Verkäufer praktisch nichts unternimmt, bevor er den Kaufgegenstand mit dem Mangel wieder an den Käufer zurückgibt. Nur dies entspricht dem Sinn der Vorschrift, die zuvörderst dem Schutz des Käufers dient.
LG Wuppertal, Urt. v. 16.11.2010 – 16 O 134/08
Darlegungs- und Beweislast des Käufers bei behaupteter Arglist des Verkäufers
1. Haben die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbart, trägt der Käufer nach § 444 BGB grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen. Dazu gehört bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung. Da es sich bei der unterbliebenen Offenbarung jedoch um eine negative Tatsache handelt, kommen dem Käufer Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute.
2. Wendet der Verkäufer gegen die behauptete arglistige Täuschung ein, er sei davon ausgegangen, der Käufer sei über den Mangel bereits aufgeklärt worden, trifft ihn auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Dagegen trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Käufer habe Kenntnis von dem Mangel unabhängig von einer dem Verkäufer zurechenbaren Aufklärung erlangt (§ 442 I 1 BGB).
BGH, Urt. v. 12.11.2010 – V ZR 181/09
Schadensersatzanspruch bei nicht bezifferbarer Wertminderung
Schlägt der Anspruch des Käufers auf Herabsetzung des Kaufpreises wegen eines Mangels der Kaufsache fehl, weil der Betrag der Minderung in Anwendung der in § 441 III 1 BGB bestimmten Berechnungsmethode nicht ermittelt werden kann, kann der Käufer – auch wenn er gegenüber dem Verkäufer die Minderung erklärt hat – den ihm durch den Mangel entstandenen Vermögensschaden als Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 BGB i. V. mit § 281 I BGB geltend machen.
BGH, Urt. v. 05.11.2010 – V ZR 228/09
Kein gutgläubiger Erwerb bei Übergabe eines Wohnmobils auf einem Parkplatz
Ein gutgläubiger Erwerb eines Wohnmobils kann ausgeschlossen sein, wenn der Verkäufer zwar die Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) vorlegen, sonst aber keine Dokumente (Bordbuch, Wartungsheft) präsentieren und dem Käufer auch nicht sämtliche Schlüssel übergeben kann, und zudem die Fahrzeugübergabe abends auf einem Parkplatz stattfindet. Anlass zu Argwohn hat der Käufer darüber hinaus, wenn der Verkäufer angeblich Polizeibeamter ist, und die Eintragungen im Vertragsformular gravierende Rechtschreibfehler aufweisen.
OLG Koblenz, Urt. v. 04.11.2010 – 5 U 883/10
Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Unfallschaden am Privatfahrzeug
1. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer einen an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste.
2. Bei der Bewertung, wann und ggf. in welchem Umfange ein Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch ausschließt oder mindert, kommen die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zur Anwendung. Im Falle leichtester Fahrlässigkeit entfällt deshalb eine Mithaftung des Arbeitnehmers, bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen, und bei grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz ausgeschlossen.
3. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen, wenn er die volle Erstattung eines erlittenen Schadens verlangt.
BAG, Urt. v. 28.10.2010 – 8 AZR 647/09
Gutgläubiger Erwerb eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs
1. Ein gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten, in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugs setzt zumindest voraus, dass sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu überprüfen.
2. Bei einem im Ausland angemeldeten Wagen darf der Käufer keinesfalls weniger Vorsicht walten lassen. Im Gegenteil sind im Hinblick auf die möglichen Besonderheiten ausländischer Kfz-Papiere gesteigerte Anforderungen zu stellen. Der Käufer hat sich deshalb zu vergewissern, dass er nach den vorgelegten ausländischen Kfz-Papieren unbelastetes Eigentum an dem Fahrzeug erwerben kann. Hierfür hat er notfalls die Hilfe eines sprachkundigen Fachmanns, der mit den Regeln im Zulassungsstaat vertraut ist, in Anspruch zu nehmen.
OLG Koblenz, Urt. v. 28.10.2010 – 6 U 473/10
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