Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Schadensersatzanspruch auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der entstanden ist, weil der Käufer die Kaufsache infolge eines Mangels nicht nutzen konnte. Der Anspruch ist jedoch auf den Zeitraum begrenzt, den der Käufer benötigt hätte, um ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Anzusetzen ist insoweit regelmäßig nur ein Zeitraum von höchstens zwei Wochen.

LG Kassel, Urteil vom 03.11.2009 – 7 O 53/08

Sachverhalt: Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit der Rückgabe eines von der Beklagten ausgelieferten Fahrzeugs aus eigenem und aus abgetretenem Recht in Anspruch.

Die Klägerin bestellte am 22.08.2003 bei der Beklagten einen über die L-Leasing GmbH finanzierten Pkw. Das Fahrzeug wurde nach der Erstzulassung am 02.12.2003 an die Klägerin ausgeliefert. Nachdem es bei einer Fahrt am 20.09.2004 zu Problemen mit der Lenkung des Pkw gekommen war, ließ die Klägerin das Fahrzeug im September 2004 abschleppen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.09.2004 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag. Am 21.10.2004 wurde das Fahrzeug an die Niederlassung der Beklagten in X. zurückgegeben; anschließend wurde der Vertrag auf der Grundlage eines Rücknahmeprotokolls vom 26.10.2004 rückabgewickelt.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Aufwendungsersatz für Winter- und Sommerreifen, Schneeketten, eine Kofferraumwanne, einen Grundträger, einen Gummimattensatz sowie acht Leichtmetallfelgen in Höhe von 10.036,32 € brutto abzüglich eines Abschlags von 7.778,15 € für 45.000 gefahrene Kilometer (0,5 % je 1.000 gefahrene Kilometer). Hilfsweise stützt sie das Klagebegehren auf einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten für die Monate November und Dezember 2004.

Die Klägerin behauptet, der Vertrag sei auf der Grundlage eines berechtigten Rücktritts wegen Mängeln des Pkw rückabgewickelt worden. Zudem seien Mietwagenkosten angefallen, weil ein neuer Pkw erst sechs Monate später angeschafft worden sei. Die Klägerin meint, aus eigenem Recht, jedenfalls aber aus abgetretenem Recht der L-Leasing GmbH zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt zu sein.

Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2009 säumig geblieben ist, ist ihre auf Zahlung von 7.778,15 € nebst Zinsen und Nebenkosten gerichtete Klage durch Versäumnisurteil vom selben Tag abgewiesen worden. Gegen das Versäumnisurteil hat die Klägerin Einspruch eingelegt, mit dem sie ihr ursprüngliches Begehren nur noch Zug um Zug gegen Übergabe der vorgenannten Gegenstände weiter verfolgt.

Die Klage hatte keinen Erfolg

Aus den Gründen: Ansprüche aus eigenem oder abgetretenem Recht der Leasinggeberin gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 346, 347 II BGB auf Verwendungsersatz in Höhe der Kosten der ihrer Behauptung nach für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … angeschafften Zubehörteile stehen der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass sie überhaupt Verwendungen auf den an die Beklagte zurückgegebenen Pkw … gemacht hat.

Beweis für ihre Behauptung, sie habe die in der Rechnung aufgeführten Reifen, Felgen und sonstigen Gegenstände für den Pkw … angeschafft bzw. genutzt, hat die Klägerin trotz gerichtlichem Hinweis nicht angetreten. Auf den hierfür ursprünglich benannten Zeugen … ist mit Schriftsatz vom 07.09.2009 ausdrücklich verzichtet worden. In der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2009 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten erklärte, ein Zeuge stehe für die Behauptung nicht zur Verfügung. Die Überzeugung davon, dass die in der vorgenannten Rechnung aufgeführten Gegenstände für den Pkw … angeschafft und genutzt wurden, hat sich die Kammer auch nicht aufgrund der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin verschaffen können. Dieser hatte an den Erwerb der in der Rechnung … aufgeführten Gegenstände keine konkrete Erinnerung mehr. Er konnte lediglich angeben, dass er für sämtliche Fahrzeuge, welche die Klägerin erworben habe, entsprechendes Zubehör erworben habe. Weshalb sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Rückgabe nicht im bzw. am Pkw befunden haben, vermochte er nicht zu erklären.

Bereits die zeitlichen Zusammenhänge sprechen demgegenüber dafür, dass das in der Rechnung aufgeführte Zubehör nicht für den Pkw …, sondern für den baugleichen Pkw … erworben wurde. Dieser Pkw ist taggenau am 22.10.2003 an die Klägerin ausgeliefert worden, während der Pkw … überhaupt erst im Dezember 2003 in den Besitz der Klägerin gelangte. Es liegt daher auf der Hand, dass das am 22.10.2003 erworbene Zubehör auch für den an diesem Tag ausgelieferten Pkw … und nicht „auf Vorrat“ für einen erst mehrere Monate später zu erwartenden Pkw angeschafft und genutzt wurde. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nach Angaben ihres persönlich gehörten Geschäftsführers sämtliche Kfz mit Zubehör ausrüstet. Überdies war im Rahmen der Klageschrift auch ursprünglich ausgeführt worden, das Zubehör sei für einen am selben Tag erhaltenen Pkw gekauft worden. Nur so erklärt sich auch, dass sich die in der Rechnung vom 22.10.2003 aufgeführten Gegenstände im Zeitpunkt der Rückgabe des Pkw … nicht an bzw. in diesem Fahrzeug befanden, obwohl dies zumindest bei den Reifen und Felgen zu erwarten gewesen wäre, und obwohl die Rückgabe nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin unvorbereitet im Anschluss an einen während der Fahrt aufgetretenen Defekt erfolgte, sodass keine Gelegenheit zur Umrüstung des Kfz vor dessen Rückgabe bestand.

Hätte die Klägerin die in der Rechnung … aufgeführten Gegenstände für den im Oktober 2004 zurückgegebenen Pkw erworben, hätte überdies nahe gelegen, dass Verwendungs- und Aufwendungsersatzansprüche bereits im Rahmen der Rückabwicklung geltend gemacht werden. Weder im Zusammenhang mit dem Rücktritt noch im Rücknahmeprotokoll ist hiervon jedoch die Rede, obwohl die Klägerin seinerzeit bereits anwaltlich beraten war. Mangels Nachweises, dass die behaupteten Zubehörteile für den Pkw … angeschafft wurden, scheidet auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 434, 437 Nr. 2, 284 BGB aus, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs, insbesondere die erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung, überhaupt schlüssig dargetan sind. Andere Rechtsgrundlagen tragen das Begehren der Klägerin auf Aufwendungs- bzw. Verwendungsersatz ebenfalls nicht.

Die hilfsweise geltend gemachten Mietwagenkosten aus eigenem oder abgetretenen Recht kann die Klägerin ebenfalls nicht beanspruchen. Zwar wird durch den Rücktritt vom Kaufvertrag ein Anspruch auf Schadenersatz auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge eines Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht. Der Umfang des Anspruchs ist jedoch auf den Zeitraum begrenzt, den der Käufer benötigt hätte, um ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen (OLG Celle, Urt. v. 16.04.2008 – 7 U 224/07; s. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. [2009], Rn. 1872 m. w. Nachw.). Angesichts des ständigen Überangebots auf dem Gebrauchtwagenmarkt und unter Beachtung der jedem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht ist insoweit regelmäßig nur ein Zeitraum von ein bis zwei Wochen anzusetzen (OLG Celle, Urt. v. 16.04.2008 – 7 U 224/07) …

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