Der Verkäufer, der ein mangelhaftes Kraftfahrzeug liefert, erfüllt den Schadensersatzanspruch des Käufers, indem er ihm für den Zeitraum der Reparatur des mangelhaften Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt. Denn der Käufer kann in erster Linie – bezogen auf die Zeit der Nachbesserung – (nur) die Beseitigung des „fahrzeuglosen“ Zustands, aber nicht die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

LG Hamburg, Beschluss vom 11.05.2009 – 309 S 21/09

Sachverhalt: Der Kläger verlangt von der Beklagten, die ein Autohaus betreibt, Schadensersatz in Gestalt einer Nutzungsausfallentschädigung.

Die Parteien schlossen am 14.03.2008 einen Kaufvertrag über ein Neufahrzeug. Nach 72 gefahrenen Kilometern blieb der Kläger mit dem Fahrzeug am 11.06.2008 aufgrund eines defekten Turboladers während der Fahrt liegen. Er brachte das Fahrzeug zur Beklagten, die es nachbesserte. Sein Fahrzeug konnte der Kläger vom 11.06.2008 bis zum 24.06.2008 nicht fahren. Die Beklagte bot dem Kläger einen gleichwertigen Ersatzwagen für die Zeit der Reparatur an, was der Kläger jedoch ablehnte. Am 24.06.2008 hatte die Beklagte den defekten Turbolader ersetzt und stellte das Fahrzeug dem Kläger wieder zur Verfügung.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.287 € nebst Zinsen erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nach entsprechendem Hinweis durch Beschluss vom 11.05.2009 gemäß § 522; II ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Aus den Gründen: Die Berufung wird gemäß § 522 II ZPO einstimmig zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss vom 20.03.2009 verwiesen.

[„… Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die mit der Berufung bezeichneten Umstände lassen keine für die angefochtene Entscheidung erheblich gewordene Rechtsverletzung erkennen.

Dem Kläger steht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 I BGB zu, da die Beklagte entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung dem Kläger kein mangelfreies Fahrzeug geliefert hat. Die Art des Schadensersatzes richtet sich nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Nach § 249 Satz 1 BGB geht der Anspruch des Klägers grundsätzlich auf Naturalrestitution, im vorliegenden Fall also auf Beseitigung des ‚fahrzeuglosen‘ Zustands des Klägers für die Zeit der Nachbesserung. Dieser Verpflichtung beabsichtigte die Beklagte nachzukommen, indem sie dem Kläger für die Zeit der Nacherfüllung einen vergleichbaren Ersatzwagen angeboten hat.

Abweichend von dem Grundsatz der Naturalrestitution kann der Geschädigte von vornherein nur dann Geldersatz verlangen, wenn – außer wegen Verletzung einer Person – wegen Beschädigung einer Sache Ersatz zu leisten ist (§ 249 Satz 2 BGB). Dies ergibt sich daraus, dass der Zweck des § 249 II BGB vor allem darin besteht, dass der Geschädigte das verletzte Rechtsgut nicht dem Schädiger zur Wiederherstellung anvertrauen sollen muss (MünchKomm-BGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 339 mit zahlreichen Hinweisen auf Lit. und Rspr.). Voraussetzung ist mithin ein Eingriff in die Sachsubstanz, sodass die bloße Vorenthaltung des Besitzes oder die verspätete Lieferung einer geschuldeten Sache kein Wahlrecht auslöst (MünchKomm-BGB/Oetker, a.; a.; O., § 249 Rn. 396; BGHZ 104, 6 [16]).

Bei einem Schadensersatzanspruch der, wie hier, auf kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüchen beruht, liegt eine Beschädigung der Sache nicht vor, sodass das Wahlrecht des § 249 Satz 2 BGB für den Kläger nicht gegeben ist. Der Anspruch des Klägers auf Naturalrestitution hätte daher nur unter den Voraussetzungen des § 250 BGB in einen Geldersatzanspruch umgewandelt werden können, die unstreitig nicht vorliegen …“]

Die mit Schriftsatz vom 22.04.2009 vorgetragenen Gesichtspunkte geben der Kammer keine Veranlassung zu abweichender Beurteilung.

Auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Kammer der Ansicht, dass eine Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers nicht vorliegt. Denn abzustellen ist nicht auf den Schaden, der am Fahrzeug des Klägers entstanden ist, sondern auf die Pflichtverletzung der Beklagten. Diese lag in der Lieferung einer mangelhaften Sache, nicht aber in einem „Eingriff in die Sachsubstanz“ des Fahrzeugs des Klägers.

Mit dem Kläger und dem BGH ist die Kammer – wie im Beschluss vom 20.03.2009 ausgeführt – der Ansicht, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens zusteht, da dieser nicht nur im Delikts- sondern auch im Vertragsrecht zu zahlen ist. Dieser Anspruch ist aber nach der gesetzlichen Regelung des § 249 I BGB in der Form der Naturalrestitution zu erfüllen und nicht als Geldersatz.

§ 251 BGB ist vorliegend nicht einschlägig, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Kläger war durch die Pflichtverletzung der Beklagten für einige Zeit nicht im Besitz seines Fahrzeugs. Dieser Schaden in Form der fehlenden Nutzungsmöglichkeit hätte durch die Überlassung eines Ersatzfahrzeugs an den Kläger vollständig behoben werden können …

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