Archiv für Dezember 2008
Pauschale Vereinbarung über die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags
1. Im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit sind die Parteien eines Kaufvertrags nicht gehindert, eine Vereinbarung zu treffen, die den Verkäufer verpflichtet, den Kaufvertrag durch Rückgewähr aller empfangenen Leistungen Zug um Zug gegen Rückgewähr der an den Käufer erbrachten Leistungen rückgängig zu machen. Eine Einigung über den Umfang der zurückzugewährenden Leistungen ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sich der Verkäufer mit einer Rückabwicklung des Vertrages – die dann nach den Regeln der §§ 346 ff. BGB erfolgt – einverstanden erklärt.
2. Während bei Fahrzeugen der gehobenen Klasse und bei Dieselfahrzeugen eine voraussichtliche Gesamtlaufleistung von 200.000 km oder mehr angenommen werden kann, ist bei einem Fahrzeug der Mittelklasse eine höhere Laufleistung als 150.000 km nicht zu erwarten.
3. Ein Urteil ist nicht vollstreckungsfähig, wenn es eine vom Kläger zu leistende Nutzungsentschädigung nicht exakt beziffert, sondern den Beklagten verpflichtet, an den Kläger einen bestimmten Betrag „abzüglich 0,1747 € pro Kilometer“ gemäß Tachostand des zurückzugebenden Fahrzeugs zu zahlen.
OLG Koblenz, Urt. v. 18.12.2008 – 6 U 564/08
Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrags bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens
1. Wenn der Käufer eines Neuwagens, der beim Kauf einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat, wegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurück, so kann er nur Rückzahlung des gezahlten Geldbetrags und Rückgabe des Gebrauchtwagens verlangen, aber nicht die Zahlung des für den Gebrauchtwagen vereinbarten Anrechnungspreises.
2. Sofern der Verkäufer den Gebrauchtwagen inzwischen weiterveräußert hat deshalb dafür nach § 346 II 1 Nr. 2 BGB Wertersatz zu leisten hat, ist für den Wertersatz der Verkehrswert des Gebrauchtwagens im Zeitpunkt der Inzahlungnahme maßgeblich.
OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2008 – 28 U 17/08
Mangel bei Kunstleder- statt Lederausstattung
Der Käufer eines Neufahrzeugs darf die Angabe des Verkäufers, das Fahrzeug sei mit „Leder“ ausgestattet, so verstehen, dass für die Innenausstattung nur echtes Leder und nicht etwa sowohl Leder als auch Kunstleder verwendet wurde.
LG Saarbrücken, Beschl. v. 17.12.2008 – 9 O 188/08
Fehlende Diebstahlwarnanlage bei Cabrio kein Mangel
1. Es ist kein Sachmangel i. S. des § 434 BGB, wenn ein Cabrio nicht serienmäßig mit einer Diebstahlwarnanlage ausgerüstet ist. Weist der Verkäufer den Kunden nicht auf das Fehlen einer Warnanlage hin, so liegt darin keine Verletzung einer Aufklärungspflicht.
2. Wenn sich das Verdeck eines Cabrios mittels der Fernbedienung nicht stets problemlos öffnen lässt, sondern es in Einzelfällen zu einem „Haken“ des Verdecks kommt, liegt darin allenfalls ein i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblicher Sachmangel, der nicht zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
LG Bielefeld, Urt. v. 09.12.2008 – 5 O 381/07
Sachmangel bei nicht kompensiertem Bedienfehler
Ein Sachmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, kann bei einem Neuwagen gegeben sein, wenn eine nicht fernliegenden Fehlbedienung mangels technischer und/oder mechanischer Schutzmechanismen zu nicht unerheblichen Startproblemen führt, während eine technische Kompensation etwaiger Bedienfehler bei vergleichbaren Fahrzeugen dem Standard entspricht und der Käufer sie daher erwarten darf.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.12.2008 – 1 U 85/08
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