AutoKaufRecht.info

 

Auto

Archiv für 2008

Pauschale Vereinbarung über die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags

1. Im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit sind die Parteien eines Kaufvertrags nicht gehindert, eine Vereinbarung zu treffen, die den Verkäufer verpflichtet, den Kaufvertrag durch Rückgewähr aller empfangenen Leistungen Zug um Zug gegen Rückgewähr der an den Käufer erbrachten Leistungen rückgängig zu machen. Eine Einigung über den Umfang der zurückzugewährenden Leistungen ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sich der Verkäufer mit einer Rückabwicklung des Vertrages – die dann nach den Regeln der §§ 346 ff. BGB erfolgt – einverstanden erklärt.

2. Während bei Fahrzeugen der gehobenen Klasse und bei Dieselfahrzeugen eine voraussichtliche Gesamtlaufleistung von 200.000 km oder mehr angenommen werden kann, ist bei einem Fahrzeug der Mittelklasse eine höhere Laufleistung als 150.000 km nicht zu erwarten.

3. Ein Urteil ist nicht vollstreckungsfähig, wenn es eine vom Kläger zu leistende Nutzungsentschädigung nicht exakt beziffert, sondern den Beklagten verpflichtet, an den Kläger einen bestimmten Betrag „abzüglich 0,1747 € pro Kilometer“ gemäß Tachostand des zurückzugebenden Fahrzeugs zu zahlen.

OLG Koblenz, Urt. v. 18.12.2008 – 6 U 564/08

Mehr lesen »

Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrags bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

1. Wenn der Käufer eines Neuwagens, der beim Kauf einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat, wegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurück, so kann er nur Rückzahlung des gezahlten Geldbetrags und Rückgabe des Gebrauchtwagens verlangen, aber nicht die Zahlung des für den Gebrauchtwagen vereinbarten Anrechnungspreises.

2. Sofern der Verkäufer den Gebrauchtwagen inzwischen weiterveräußert hat deshalb dafür nach § 346 II 1 Nr. 2 BGB Wertersatz zu leisten hat, ist für den Wertersatz der Verkehrswert des Gebrauchtwagens im Zeitpunkt der Inzahlungnahme maßgeblich.

OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2008 – 28 U 17/08

Mehr lesen »

Mangel bei Kunstleder- statt Lederausstattung

Der Käufer eines Neufahrzeugs darf die Angabe des Verkäufers, das Fahrzeug sei mit „Leder“ ausgestattet, so verstehen, dass für die Innenausstattung nur echtes Leder und nicht etwa sowohl Leder als auch Kunstleder verwendet wurde.

LG Saarbrücken, Beschl. v. 17.12.2008 – 9 O 188/08

Mehr lesen »

Fehlende Diebstahlwarnanlage bei Cabrio kein Mangel


1. Es ist kein Sachmangel i. S. des § 434 BGB, wenn ein Cabrio nicht serienmäßig mit einer Diebstahlwarnanlage ausgerüstet ist. Weist der Verkäufer den Kunden nicht auf das Fehlen einer Warnanlage hin, so liegt darin keine Verletzung einer Aufklärungspflicht.

2. Wenn sich das Verdeck eines  Cabrios mittels der Fernbedienung nicht stets problemlos öffnen lässt, sondern es in Einzelfällen zu einem „Haken“ des Verdecks kommt, liegt darin allenfalls ein i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblicher Sachmangel, der nicht zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

LG Bielefeld, Urt. v. 09.12.2008 – 5 O 381/07

Mehr lesen »

Sachmangel bei nicht kompensiertem Bedienfehler

Ein Sachmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, kann bei einem Neuwagen gegeben sein, wenn eine nicht fernliegenden Fehlbedienung mangels technischer und/oder mechanischer Schutzmechanismen zu nicht unerheblichen Startproblemen führt, während eine technische Kompensation etwaiger Bedienfehler bei vergleichbaren Fahrzeugen dem Standard entspricht und der Käufer sie daher erwarten darf.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.12.2008 – 1 U 85/08

Mehr lesen »

Kein Nutzungsersatz bei Nacherfüllung im Verbrauchsgüterkauf

§ 439 IV BGB ist unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 17.04.2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433) in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1) einschränkend anzuwenden: Die in § 439 IV BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

BGH, Urt. v. 26.11.2008 – VIII ZR 200/05

Mehr lesen »

Anerkenntnis eines Mangels durch vorbehaltlose Nacherfüllung

Tritt der Verkäufer eines Neuwagens nach der Rüge eines Mangels vorbehaltlos in die Nacherfüllung ein, so erkennt er damit an – und kann er später grundsätzlich nicht mehr in Abrede stellen –, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.11.2008 – 8 U 34/08

Mehr lesen »

Rücktritt bei fehlerhafter Telefoneinrichtung und fehlerhaftem Audiosystem

1. Bei einem Neuwagen der Luxusklasse darf der Käufer einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.

2. Dafür, ob ein Mangel „unerheblich“ i. S. des § 323 V 2 BGB ist,  ist gerade bei einer hochwertigen Kaufsache auch bedeutsam, welchen absolute Aufwand eine Mängelbeseitigung erfordert. Denn würde man allein darauf abstellen, dass die Nachbesserungskosten einen mehr oder weniger starren Anteil des Anschaffungspreises erreichen, würde dies bei Fahrzeugen der Luxusklasse auf Grund des hohen Kaufpreises zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass  aufwändige und absolut gesehen kostspielige Nachbesserungen weit häufiger als unerheblich einzustufen wären als bei preiswerteren Fahrzeugen.

LG Coburg, Urt.  v. 18.11.2008 – 22 O 513/07

Mehr lesen »

Keine endgültige Verweigerung der Nacherfüllung bei Abstreiten eines Mangels

Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung, wie § 323 II Nr. 1 BGB sie voraussetzt, liegt nur vor, wenn die Ablehnung als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen ist und eine Änderung seines Entschlusses ausgeschlossen erscheint. An eine solche Deutung sind strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht regelmäßig nicht aus, dass der Schuldner behauptete Mängel leugnet.

OLG Koblenz, Urt. v. 13.11.2008 – 5 U 900/08

Mehr lesen »

Anspruch des Autokäufers auf Erstattung gezahlter Reparaturkosten


1. Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines „tatsächlichen“ Anerkenntnisses der beglichenen Forderung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.01.2007 – VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530).

2. Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang Vorfrage für andere Ansprüche ist.

BGH, Urt. v. 11. 11. 2008 – VIII ZR 265/07

Mehr lesen »

Logo

Sie befinden sich derzeit im Archiv für das Jahr 2008.