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Auto

Archiv für Dezember 2007

Umfang einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf

1. Die Angabe „unfallfrei“ in einem Kfz-Kaufvertrag ist dahin auszulegen, dass das Fahrzeug keinen Schaden aufweist, der über einen Bagatell- oder Einfachschaden hinausgeht. Für die Unterscheidung zwischen einem nicht unüblichen und daher hinzunehmenden Bagatellschaden und einer außergewöhnlichen, nicht zu erwartenden Fahrzeugbeschädigung kann es auf die Art des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten ankommen. Als Bagatellschäden gelten nur ganz geringfügige äußere Lackschäden, nicht dagegen andere Blechschäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist, ist ohne Bedeutung.

2. Ein als „unfallfrei“ verkauftes Fahrzeug ist ohne Weiteres mangelhaft, wenn es in Wahrheit einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat.

OLG Jena, Urt. v. 20.12.2007 – 1 U 535/06

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Vertragswerkstattgebundene Durchrostgarantie des Kfz-Herstellers

Gewährt ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahrzeugs (hier: Durchrostungsgarantie), liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden (§ 307 I BGB) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht.

BGH, Urt. v. 12.12.2007 – VIII ZR 187/06

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