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Archiv für Dezember 2006

(Keine) Unerheblichkeit eines Mangels – Fehlerhaftes Navigationssystem


1. Die Beurteilung, ob dem Rücktritt vom Kaufvertrag die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung entgegensteht, erfordert eine unmfassende Interessebnabwägung. Beim Gebrauchtwagenkauf ist ein entscheidendes Kriterium für die Erheblichkeit, ob und mit welchem Kostenaufwand sich ein Mangel beseitigen lässt.

2. Ein Nachbesserungsaufwand von 2.500 €, entsprechend etwa 5 % des Pkw-Kaufpreises, für den Austausch eines – trotz zweimaliger Nachbesserung – mangelhaft funktionierenden Navigationssystems ist kein unerheblicher Mangel. Ein Grundsatz, dass in der Regel ein unter 10 % liegender Nachbesserungsaufwand unerheblich ist, lässt sich nicht aufstellen (gegen OLG Bamberg, Urt. vom 10.04.2006 – 4 U 295/05, DAR 2006, 456).

OLG Köln, Urt. v.  12.12.2006 – 3 U 70/06

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Sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag bei Arglist des Verkäufers

Ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertigendes Interesse des Käufers bzw. ein entsprechendes Interesse, ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können, ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat.

BGH, Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05

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Arglistige Täuschung über einen Unfallschaden an einem Pkw

Ein Gebrauchtwagenhändler ist generell nicht verpflichtet, ein Fahrzeug vor dem Verkauf auf Mängel zu untersuchen. Eine Untersuchungspflicht ist aber bei Vorliegen besonderer Umstände (hier: Mitteilung des Voreigentümers über einen Unfallschaden) zu bejahen.

OLG Brandenburg, Urt. v. 08.12.2006 – 7 U 74/06

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