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Archiv: April 2006

Zur Haftung des Kfz-Verkäufers gemäß § 826 BGB beim Verkauf von privat an privat – Käuferkette

  1. Zu den Voraussetzungen einer Haftung des Erstverkäufers gemäß § 826 BGB im Rahmen sogenannter Käuferketten beim Verkauf von privat an privat.
  2. Auch bei Gegenständen des täglichen Lebens, mit deren Weiterverkauf typischerweise zu rechnen ist (hier: einem Gebrauchtwagen), kann bedingter Vorsatz des Erstverkäufers i. S. von § 826 BGB nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob mit dem Weiterverkauf nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls konkret zu rechnen war. Liegen (beweisbare) Anhaltspunkte für einen Weiterverkauf zur Zeit des Erstverkaufs nicht vor, scheidet eine Haftung des Erstverkäufers aus.

OLG Braunschweig, Urteil vom 13.04.2006 – 8 U 29/05

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Erheblichkeitsgrenze beim Gebrauchtwagenkauf

  1. Auch bei Vorliegen von Sachmängeln des Kaufgegenstands ist ein Anspruch des Käufers auf „großen Schadensersatz“ ebenso wie ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist (§ 281 I 3 BGB, § 323 V 2 BGB). Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung kommt es auf die objektive Störung, also das konkrete Mängelbild an. Bei einem Gebrauchtwagenkauf hängt deshalb die Erheblichkeit der Pflichtverletzung in erster Linie davon ab, ob die gerügten Mängel behebbar sind und mit welchem Kostenaufwand sie sich gegebenenfalls beseitigen lassen.
  2. Die Erheblichkeitsschwelle ist bei einem Gebrauchtwagen jedenfalls dann nicht erreicht, wenn die Gesamtkosten einer Mängelbeseitigung weniger als 10 % des Kaufpreises ausmachen.

OLG Bamberg, Urteil vom 10.04.2006 – 4 U 295/05

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