Nehmen die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags das Modelljahr des Fahrzeugs in den Vertrag auf, so ist der Zeitraum der Herstellung des Fahrzeugs genau konkretisiert und beschreibt eine exakte Beschaffenheit des Kaufgegenstands. Stammt das Fahrzeug tatsächlich nicht aus dem vertraglich vereinbarten Modelljahr, liegt ein nicht unerheblicher Sachmangel vor, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2005 – 8 U 2366/04

Sachverhalt: Der Kläger macht Ansprüche aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw geltend. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft ist, weil es nicht zu dem Modelljahr 2002, sondern zum Modelljahr 2001 gehört, und ob deswegen der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden kann.

Am 01./02.09.2003 schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag über einen Pkw zu einem Kaufpreis von 23.200 € (brutto). Unter anderem ist angegeben, dass es sich bei dem durch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer genau bezeichneten Fahrzeug um ein „Modelljahr 2002“ handelt. Wie am 11.09.2003 vereinbart, wurde der Wagen am 12.09.2003 für eine Pauschale von 100 € an den Kläger geliefert und ihm übergeben, wobei der Kläger allerdings nur einen Schlüssel und eine Fernbedienung erhielt, obwohl zu dem Fahrzeug zwei Schlüssel, zwei Fernbedienungen und ein sogenannten Werkstattschlüssel gehören. Der Kläger bezahlte bei Lieferung den Gesamtbetrag von 23.300 €. In der Folge übersandte der Beklagte Schlüssel und Fernbedienung an den Kläger, der jedoch feststellte, dass der Schlüssel das Fahrzeug nicht startete und die Fernbedienung funktionsuntüchtig war, da es sich nicht um das Originalzubehör des Kfz handelte. Der Kläger kümmerte sich dann selber um den Verbleib von Schlüssel und Fernbedienung und erhielt diese am 02.10.2003 vom Vorbesitzer übersandt.

Es stellte sich heraus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht Modelljahr 2002, sondern Modelljahr 2001 ist. Erstmals mit Schreiben vom 23.09.2003 verlangte der Kläger Nachlieferung eines vertragsgemäßen Pkw Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Fahrzeugs. Nachdem der Beklagte hierauf nicht reagierte, verlangte der Kläger mit Schreiben vom 15.10.2003 Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw und setzte hierfür eine Frist bis 27.10.2003. Der Beklagte ging auf das Verlangen des Klägers nicht ein.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger Bezahlung der für ein vergleichbares Fahrzeug anfallenden Kosten, Nutzungsausfall für fünfzehn Tage, Ersatz der aufgewendeten Anmeldekosten und Erstattung eines eingetretenen Zinsausfallschadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, obwohl es das abweichende Modelljahr als Mangel angesehen hat. Es hält den Rücktritt für ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich sei. Darüber hinaus sieht es in dem Rücktrittsverlangen des Klägers eine unzulässige Rechtsausübung i. S. von § 242 BGB. Die Berufung des Klägers hatte im Wesentlichen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … 1. Der Kläger hat wegen seines wirksam erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgewähr des Pkw.

a) Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande gekommen.

b) Das gelieferte Fahrzeug ist mangelhaft i. S. von § 434 I BGB, da die vereinbarte Beschaffenheit „Modelljahr 2002“ nicht vorliegt.

Unter Beschaffenheit ist der tatsächliche Zustand des Kaufgegenstandes zu verstehen und die mit ihm verbundenen Eigenschaften. Mit der Angabe des Modelljahres wird zum Ausdruck gebracht, dass das Fahrzeug innerhalb eines bestimmten Zeitraumes produziert wurde und die bis zum Beginn des bezeichneten Modelljahres vom Hersteller vorgenommenen technischen Veränderungen beinhaltet. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Fahrzeuge des Modelljahres 2002 in der Zeit KW 35/01 bis KW 34/02 produziert wurden und solche des Modelljahres 2001 von der KW 20/00 bis zur KW 34/01.

Das streitgegenständliche Fahrzeug mit Erstzulassungsdatum 23.09.2002, das aus dem Modelljahr 2001 stammt, kann daher bestenfalls – wenn es in der letzten Kalenderwoche des Modelljahres 2001 produziert wurde – in der Woche vom 20.08. bis 26.08.2001 das Herstellerwerk verlassen haben; es kann aber auch bereits in der Woche vom 15.05. bis 21.05.2000 hergestellt worden sein. Im Zeitpunkt der Erstzulassung am 23.09.2002 war es daher mindestens schon ein Jahr und einen Monat alt. Der Verkauf an den Kläger erfolgte fast ein ganzes Jahr später. Wäre das Fahrzeug, wie vertraglich vereinbart, Modelljahr 2002, wäre es im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger schlechtestenfalls zwei Jahre und bestenfalls ein Jahr alt gewesen.

Die Lagerdauer eines Fahrzeuges ist aber für die Wertschätzung eines Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung. Die vom BGH (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160) zur Frage der Fabrikneuheit entwickelte Rechtsprechung kann hier insoweit auch Anwendung finden, als es dem Käufer eines Fahrzeuges mit einer Laufleistung von 600 km und einem Erstzulassungsdatum von knapp einem Jahr vor Vertragsabschluss und Angabe eines Modelljahres ersichtlich darauf ankommt, dass das Fahrzeug nicht älter ist als nach dieser Beschreibung möglich. Denn auch hier wirkt sich der Alterungsprozess, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes beginnt, aus. Der Zustand eines Fahrzeuges verschlechtert sich aufgrund von Materialermüdung und physikalischen Veränderungen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass während eines Modelljahres, was der Beklagte auch nicht bestreitet, Veränderungen in technischer Hinsicht vorgenommen werden. Insbesondere auf dem elektronischen Sektor findet eine ständige und schnelle Entwicklung statt, die immer wieder zu Modifizierungen am Fahrzeug führen. Wäre der streitgegenständliche Volvo tatsächlich aus dem Modelljahr 2002, so wäre er mit all den technischen Veränderungen ausgestattet, die zumindest bis 26.08.2001 vom Hersteller vorgenommen wurden.

Grundsätzlich kann ein Käufer eines Kfz, wenn nichts Näheres im Kaufvertrag angegeben ist, nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass das Fahrzeug sofort nach der Herstellung zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Ein Käufer darf aber darauf vertrauen, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung ein relativ überschaubarer Zeitraum liegt. Wenn Vertragsparteien das Datum der Erstzulassung in den Kaufvertrag aufnehmen, liegt darin die konkludente Vereinbarung, dass das Datum der Herstellung jedenfalls nicht mehrere Jahre davon abweicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.05.2004 – 1 U 10/04, VersR 2005, 234). Nehmen die Vertragsparteien sogar das Modelljahr im Kaufvertrag auf, so ist der Zeitraum der möglichen Herstellung genau konkretisiert und beschreibt damit eine exakte Beschaffenheit des Kaufgegenstands.

Das vom Kläger erworbene Kfz hatte nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit und war daher mangelhaft. Der Kläger konnte aus diesem Grund gemäß §§ 437 Nr. 2, 434, 440, 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten. Es kommt hierbei nicht darauf an, von wem die Angabe im Kaufvertrag ursprünglich stammt, da der Beklagte unstreitig den Vertrag unterschrieben hat und als Kfz-Händler auch weiß, was mit Modelljahr gemeint ist. Ein Gewährleistungsausschluss wurde nicht vereinbart, sodass es auf die Frage arglistiger Täuschung nicht ankommt.

c) Der Rücktritt ist auch nicht gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Die Schlechterfüllung stellt einen Grund für den Totalrücktritt dar, wenn die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist. Es kommt hierbei nicht auf einen Verstoß gegen Verhaltenspflichten und dessen „Erheblichkeit“ an, sondern auf die objektive Störung, also auf den Mangel (MünchKomm-BGB, 4. Aufl. [2003], § 323 Rn. 243). Wie bei § 281 I 3 BGB bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der auch der für eine Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand zu berücksichtigen ist. Eine Mängelbeseitigung ist im vorliegenden Fall überhaupt nicht möglich. Es kommt aber auch nicht darauf an, ob der objektive Marktwert – der durch ein Sachverständigengutachten festzustellen wäre – des Modelljahres 2002 von dem des Modelljahres 2001 abweicht. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass das Modelljahr für das Alter und den technischen Zustand bezogen auf die Herstellung von erheblicher Bedeutung ist, was für den Käufer ein wesentliches Kriterium für die Kaufentscheidung sein kann und für den Kläger nach seinem Vortrag auch gewesen ist. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass in zunehmendem Maße in den Presseveröffentlichungen und auch in Kaufanzeigen insbesondere auch im Internet die Frage des Modelljahres thematisiert wird und einzelne Modelljahre eines bestimmten Fahrzeugtyps miteinander verglichen werden. Auch die Autoindustrie selber gibt, zum Beispiel aus Anlass der IAA in Frankfurt, bekannt, welche Veränderungen im neuen Modelljahr vorgenommen werden. Das Modelljahr stellt daher auch in der öffentlichen Meinung vermehrt einen wertbildenden Faktor dar. Wird das Modelljahr – wie vorliegend – unzutreffend angegeben, so stellt dies nach Auffassung des Senats eine erhebliche Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB dar.

d) Eine Fristsetzung war gemäß §§ 440, 323 II BGB entbehrlich, da eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist.

e) Die Ausübung des Rücktrittsrechtes verstößt auch nicht, wie das Erstgericht meint, gegen Treu und Glauben. Dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug trotz erklärten Rücktritts weiterhin benutzt, liegt in der Natur der Sache, da es ja zu diesem Zwecke angeschafft wurde und aufgrund seines Wertes auch nicht einfach durch einen anderen Pkw ersetzt werden kann. Es kommt hier auf eine Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien an. In aller Regel wird dem Käufer die bloße, den Rahmen des Üblichen nicht überschreitende Weiterbenutzung des Wagens nicht als illoyales, widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden können, weil dies für ihn günstiger als die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs sein wird. Die Interessen des Verkäufers werden dadurch gewahrt, dass er Anspruch auf Wertersatz für die vom Käufer genossenen Gebrauchsvorteile erheben kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).

Auch der Umstand, dass das Modelljahr eine von 21 Eigenschaften des Fahrzeugs ist gemäß dem Kaufvertrag, lässt die Ausübung des Rücktrittes nicht treuwidrig i. S. von § 242 BGB erscheinen. Regulativ ist hier die Frage der Erheblichkeit gemäß § 323 V 2 BGB. Die Anzahl der ausgeführten Beschreibungsmerkmale des Kaufgegenstands spielt keine Rolle.

2. Gemäß § 346 I BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Jedoch ist gemäß § 325 BGB das Recht, Schadensersatz zu verlangen, nicht ausgeschlossen. Der Kläger kann daher gemäß § 281 BGB Schadensersatzansprüche geltend machen. Im Einzelnen hat er folgende Ansprüche:

a) Für fünfzehn Tage, in denen der Kläger das Fahrzeug wegen Fehlens des kompletten Schlüsselsatzes nicht nutzte, kann er Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 65 € pro Tag, insgesamt also 975 € verlangen.

Der Beklagte schuldete dem Kläger aufgrund des Kaufvertrags die Lieferung des Kraftfahrzeugs inklusive aller dazugehörenden Schlüssel. Unstreitig wurde der Volvo am 12.09.2003 lediglich mit einem Schlüssel und einer Fernbedienung an den Kläger übergeben, obwohl zum Fahrzeug zwei Schlüssel, zwei Fernbedienungen und ein sogenannter Werkstattschlüssel gehören. Solange der Kläger nicht im Besitz aller Schlüssel ist, besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug von Dritten, die über die Schlüssel verfügen, genutzt und schlimmstenfalls entwendet wird. Wenn sich der Kläger vor dieser nicht ausschließbaren Gefahr dadurch schützt, dass er das Fahrzeug an einem sicheren, für Fremde unzugänglichen Ort verwahrt und auf die Nutzung verzichtet, so stellt dies einen Schaden dar, der ihm aufgrund der unvollständigen Lieferung des Kraftfahrzeugs durch den Beklagten entstanden ist. Der Kläger hat den Beklagten auch zur sofortigen Nachlieferung der Schlüssel aufgefordert. Dieser ist dem aber nicht, zumindest nicht ordnungsgemäß, nachgekommen, weshalb der Kläger nur durch eigene Initiative in den Besitz der Schlüssel und damit des vollständigen Kaufgegenstands gekommen ist.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung von 65 € pro Tag ergibt sich aus der Tabelle von Sanden/Berner/Küpersbusch und wurde vom Beklagten auch nicht substanziiert bestritten.

b) Der Kläger kann den Betrag als Schadensersatz verlangen, der für ein Fahrzeug wie im Vertrag beschrieben im Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblich und angemessen war. Der Beklagte bestreitet nicht, dass der Marktpreis damals 30.802 € betragen hat. Vielmehr trägt er sogar selber vor, dass der Kaufpreis von 23.200 € mindestens 5.000 € bis 6.000 € unter dem Marktpreis lag. Der Kläger ist im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Er kann daher den ortsüblichen und angemessenen Marktpreis ersetzt verlangen. Dieser beträgt unstreitig 30.802 €.

c) Die Kosten für die Anmeldung des Pkw in Höhe von 48,20 € sind vom Kläger unnütz aufgewendet worden, da er das Fahrzeug zurückgibt und ein neues erneut anmelden muss.

d) Der Kläger hat darüber hinaus auch Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Zinsausfallschadens, da der Kaufpreis erst fällig gewesen wäre mit Übergabe des vollständigen Schlüsselsatzes also am 02.10.2003. Ein Zinssatz von 1 % ist angemessen. Der Zinsausfallschaden beträgt somit 12,94 €.

e) Der Kläger lässt sich die anzurechnenden Nutzungsvorteile abziehen.

Die im Falle der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug gemäß § 346 I BGB geschuldete Vergütung der gezogenen Nutzungen, also der auszukehrende Wert eines tatsächlich erfolgten Gebrauchs, ist über § 287 II ZPO zu schätzen. Dabei ist Anknüpfungspunkt einerseits der gezahlte Bruttokaufpreis; denn dieser verkörpert den gesamten Nutzungswert des Fahrzeuges. Andererseits stellt die im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtfahrleistung den Gesamtgebrauchswert dar. Weiterhin steht fest, dass der Gebrauchswert eines Fahrzeugs „linear“ aufgezehrt wird, also nicht so wie ein Wertverlust, welcher bekanntermaßen einen degressiven Verlauf nimmt. Zu vergüten sind die Gebrauchsvorteile bis zur Rückgabe des Fahrzeugs …

Was nun die Bestimmung der Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs angeht, müssen die verschiedenen Haltbarkeitskriterien gewichtet und so eine Prognose angestellt werden. Bei einem Fahrzeug der Marke Volvo und hier dem Modell V70 handelt es sich gerichtsbekannter Maßen um ein solides und langlebiges Kraftfahrzeug. Eine Fahrleistung von 250.000 km stellt bei normalen Fahrverhalten und regelmäßiger Wartung die Regel dar. Der Senat geht daher von einer erwartbaren Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus. Dann ergibt sich ein anzusetzender Gebrauchsvorteil mit 0,4 % des Bruttokaufpreises pro 1.000 km, das ist ein Wert von 93 € je 1.000 km oder 0,093 € je Kilometer.

Der Senat hält es hierbei für rechtlich unbedenklich und für die Parteien hilfreich, die exakte Höhe der Gebrauchsvergütung nicht (bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) selbst auszurechnen und sodann vom auszurechnenden Kaufpreis abzuziehen, sondern lediglich die (einfach durchzuführende) Abzugsberechnung vorzugeben. Der vollstreckbare Inhalt eines solchen Urteils ist eindeutig. Bei der Durchführung des Urteilsausspruchs wird auf diese Weise durch die Parteien bzw. gegebenenfalls den Gerichtsvollzieher dann stets beachtet, dass die Gebrauchsvorteile grundsätzlich bis zum Tage der Rückgabe zu vergüten sind. Der Sache nach geht es in diesem Zusammenhang nicht etwa nur um die Vermeidung ansonsten eintretender kleinerer Ungenauigkeiten, sondern es werden zwischen dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und der Vollstreckung häufig eintretende erhebliche Änderungen quasi automatisch berücksichtigt (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.03.2003 – 14 U 154/01, NJW 2003, 1950) …

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