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Archiv für Dezember 2004

Kein Rücktrittsrecht bei Kraftstoffmehrverbrauch von weniger als 10 % gegenüber Herstellerangaben

Es stellt nur einen unerheblichen Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens zu Ungunsten des Käufers um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht. Maßgeblich ist die Abweichung vom Durchschnittswert der Fahrzyklen („Euro-Mix“).

OLG Schleswig, Urt. v. 15.12.2004 – 9 U 120/03

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Kein Kfz-Mangel bei „Chiptuning“

1. Die in einem Kfz-Kaufvertrag enthaltene Erklärung, das Fahrzeug sei mit dem Originalmotor ausgestattet, bedeutet üblicherweise, dass das Fahrzeug mit einem vom Werk für diesen Fahrzeugtyp vorgesehenen Originalmotortyp ausgerüstet und damit auch für den Straßenverkehr zugelassen ist. Die Erklärung beinhaltet aber nicht die Vereinbarung, der Motor sei in keiner Weise – hier: durch „Chiptuning“ – verändert worden.

2. Nach dem Verständnis eines Laien verliert ein Motor durch den Einbau eines Steuergeräts, durch das seine Leistung verändert wird („Chiptuning“), nicht die Eigenschaft als Originalmotor. Auch außerhalb einer Beschaffenheitsvereinbarung ist die Veränderung der Motorleistung durch „Chiptuning“ in der Regel kein Mangel, weil dadurch die Eignung des Fahrzeuges zur vertraglich vorausgesetzten oder bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt wird.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.12.2004 – 14 U 33/04

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