Archiv für 2003
Beweislastumkehr auch beim Gebrauchtwagenkauf
Die in § 476 BGB angeordnete Beweislastumkehr gilt grundsätzlich auch bei gebrauchten Sachen, insbesondere bei gebrauchten Kraftfahrzeugen.
OLG Köln, Urt. v. 11.11.2003 – 22 U 88/03
Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeugs
Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch „fabrikneu“, wenn und so lange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen.
BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02
Kauf eines Pkw von unbekanntem „fliegenden Zwischenhändler“ offenbarungspflichtig
Ein Gebrauchtwagenhändler handelt arglistig, wenn er einem Käufer eines Fahrzeugs verschweigt, dass er dieses Fahrzeug von einem ihm persönlich unbekannten „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat. Denn der kurzfristige Ankauf des Pkw durch den Zwischenhändler und der anschließende, aus den Kraftfahrzeugpapieren nicht ersichtliche Weiterverkauf an den Beklagten sind Umstände, die für die Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, zumal in einer solchen Konstellation der auf dem Tachometer abzulesenende Kilometerstand für die tatsächliche Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs keine nennenswerte Bedeutung mehr hat.
OLG Bremen, Urt. v. 08.10.2003 – 1 U 40/03
Unwirksame Annahmefrist von zehn Tagen in Gebrauchtwagen-Bestellformular
Eine Klausel in einem Bestellformular für einen Gebrauchtwagen, wonach der Käufer an seine Bestellung zehn Tage gebunden ist, kann – insbesondere wenn das Fahrzeug vorrätig ist und Barzahlung vereinbart wurde – gegen § 308 Nr. 1 BGB verstoßen und damit unwirksam sein.
LG Bremen, Urt. v. 09.09.2003 – 1 O 565/03
Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag – Frist zur Nacherfüllung
1. Ein Rücktrittsrecht des Käufers besteht grundsätzlich nur, wenn der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Was angemessen ist, hängt von der Art des Sachmangels ab. Setzt der Käufer dem Verkäufer eine unangemessen kurze Frist, so verliert er dadurch sein Rücktrittsrecht noch nicht. Er muss aber eine angemessene Zeit abwarten, bevor er zurücktritt; ein verfrühte Rücktritt ist unwirksam.
2. Ein Fahrzeug kann nur als „Montagsauto“ eingestuft werden, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass ihm eine Fehlergeneigtheit innewohnt, auf Grund derer das Fahrzeug als insgesamt mangelbehaftet und nicht nachbesserungsfähig zu gelten hat.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.07.2003 – I-3 U 4/03
Keine Beweislastumkehr bei acht Jahre altem Pkw mit einer Laufleistung von 130.000 km
1. Grundsätzlich trägt der Käufer, der sich auf das Vorliegen eines Mangels beruft und den Verkäufer deshalb auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass de Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Eine Beweislastumkehr (§ 476 BGB) kommt ihm bei einem acht Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von ca. 130.000 km nicht zugute.
2. Eine falsch eingestellte Spur ist bei einem solchen Pkw kein Mangel, sondern eine bloße Abnutzungserscheinung.
LG Hof, Urt. v. 23.07.2003 – 32 O 713/02
Keine Fabrikneuheit eines Fahrzeugs nach Modellwechsel
Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist entgegen der in der Regel hierin liegenden konkludenten Zusicherung nicht mehr „fabrikneu“, wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung von BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018).
BGH, Urt. v. 16.07.2003 – VIII ZR 243/02
Kein Sachmangel bei konstruktionsbedingten Besonderheiten und Eigentümlichkeiten
Ein Neufahrzeug ist i. S. des § 459 I BGB a. F. fehlerfrei, wenn es dem technischen Standard der jeweils vergleichbaren Wagenklasse entspricht. Konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten sind keine Mängel, solange sie nicht die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs beeinträchtigen.
OLG Koblenz, Urt. v. 26.06.2003 – 5 U 62/03
Nutzungsvergütung bei Fahrzeug der oberen Mittelklasse
1. Bei einem Neufahrzeug der oberen Mittelklasse, das über einen großvolumigen Dieselmotor mit Automatikgetriebe verfügt (Audi A6 2,5 TDI), ist die Annahme einer erreichbaren Gesamtlaufleistung von 250.000 km realistisch.
2. Es ist rechtlich unbedenklich und für die Parteien hilfreich, wenn im Urteil die vom Rückgewährschuldner zu zahlende Nutzungsentschädigung nicht exakt beziffert, sondern lediglich die – einfach durchzuführende – Berechnung vorgegeben wird.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.03.2003 – 14 U 154/01
Keine abstrakter Nutzungsausfall bei mangelhaftem Gebrauchtwagen
Dem Käufer eines mangelhaften Gebrauchtwagens steht für den Zeitraum, in dem ihm das Fahrzeug mangel- und reparaturbedingt nicht zur Verfügung steht, generell keine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung zu.
AG Aachen, Urt. v. 15.01.2003 – 80 C 468/02
(LG Aachen, Urt. v. 11.04.2003 – 5 S 40/03)
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